Fahrlässigkeit wird im Zivilrecht anders bewertet als im Strafrecht.
Im Zivilrecht ist die wichtigste graduelle Einteilung der Fahrlässigkeit die in grobe und leichte.
Nach § 276 II BGB handelt (einfach) fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Der Fahrlässigkeitsbegriff setzt damit
voraus.
Im Strafrecht gibt es ebenfalls eine graduelle Einteilung der Fahrlässigkeit. Als Orientierung für die Fahrlässigkeit dient auch im Strafrecht § 276 II BGB. Eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit kommt nur in Betracht, wenn dies ausdrücklich im Gesetz normiert ist (§ 15 StGB).