Glossar

Stichwortverzeichnis

Gesetzliche Erbfolge ohne Testament

Bei der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament wird die Erbfolge alleine nach den gesetzlichen Regelungen gem. §§ 1922 ff. BGB bestimmt. Zu dieser Situation kommt es nur wenn entweder kein Testament oder nur ein unwirksames Testament existiert. Dies folgt daraus, dass der Erblasser über seinen Nachlass willkürlich entscheiden kann und die gewillkürte Erbfolge, in Form eines wirksam errichteten Testaments, die gesetzlichen Regelungen gem. § 1937 ff. BGB verdrängt.

Wer gesetzlicher Erbe wird entscheidet sich nach § 1922 ff. BGB. Die gesetzlichen Erben werden in verschiedene Ordnungen bzw. Rangfolgen eingeteilt. Dabei schließt gem. § 1930 BGB ein vorhandener gesetzlicher Erbe einer höheren Ordnung die gesetzlichen Erben der niedrigeren Ordnung von der Erbschaft aus.

Nach § 1924 Abs. 1 BGB sind die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung die Kinder des Erblassers. Dabei erben nach § 1924 Abs. 4 BGB die Kinder zu gleichen Teilen.

Die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers, sind nach § 1925 Abs. 1 BGB die gesetzliche Erben der zweiten Ordnung.

Die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Tanten und Onkel des Erblassers, sind nach § 1926 Abs. 1 BGB die gesetzlichen Erben der dritten Ordnung.

Die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, sind nach § 1927 Abs. 1 BGB die gesetzliche Erben der vierten Ordnung.

Für den Fall, dass ein gesetzlicher Erbe einer Ordnung beim Erbfall nicht mehr lebt, findet die Erbfolge nach Stämmen Anwendung, die besagt, dass an dessen Stelle seine Nachkommen treten.

Nach dem Gesetz ist auch der überlebende Ehegatte zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Dabei bestimmt sich die Erbquote des Ehegatten nach §§ 1931, 1932 BGB. Allerdings dürfen die Voraussetzungen einer Scheidung nicht vorliegen. Ist dies der Fall wird der überlebende Ehegatte von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

Zu beachten ist weiter, dass es bei der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament zu keinen Pflichtteilsfällen kommen kann. Entweder die gesetzlichen Erben erben nach dem ihnen per Gesetz zugewiesenen Teil oder aber es liegt ein Fall von Erbverzicht, Ausschlagung der Erbschaft oder Erbunwürdigkeitserklärung vor, der gleichzeitig die Pflichtteilsberechtigung ausschließt.