Von einer Kündigung wird bei einer Beendigung von Dauerschuldverhältnissen gesprochen.
Kündigung von Darlehensverträgen: § 489, § 490 BGB
Kündigung von Mietverhältnissen: §§ 543, 561, 568ff BGB
Kündigung von Arbeitsverhältnissen: §622ff, § 626 BGB
Kündigung von Gesellschaftsverhältnissen: § 723ff BGB
Außerordentliche Kündigung § 314 BGB
Bei der Kündigung handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Handlung, also eine Willenserklärung. Der Begriff der Entlassung beschreibt hingegen das tatsächliche Ausscheiden eines Mitarbeiters aus dem Betrieb.