Ein Arbeitgeber stellt einem für den Kassenbereich verantwortlichen Arbeitnehmer eine sogenanntes Mankogeld zur Verfügung. Der Arbeitnehmer muss bei Fehlbeträgen in der Kasse bis zum vereinbarten Mankogeld selbst aufkommen.
Eine Bedienung im Restaurant erhält monatlich 100,- € Mankogeld
Nach der Tagesabrechnung wurden 2.000,- € an Speisen und Getränken verkauft.
Der Kassenbestand beträgt aber nur 1.940,- €. Für die Differenz in Höhe von 60,- € muss zunächst die Bedienung aufkommen.
Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer für Fehlbeträge von ihm anvertrautem Geld nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Nach einer Mankoabrede haftet der Arbeitnehmer - zumindest bis zum vereinbarten Betrag - auch bei leichter Fahrlässigkeit.