Glossar

Stichwortverzeichnis

Pflichtteil Enkel

Der erbrechtliche Pflichtteil garantiert den Pflichtteilsberechtigten eine erbrechtliche Mindestbeteiligungan an dem Nachlass des Erblassers für den Fall, dass ein gesetzlicher Erbe ganz oder zum Teil von der Erbschaft ausgeschlossen worden ist. Der Erblasser muss demnach durch Testament bestimmt haben, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht mindestens den gesetzlichen Erbteil erhält.

Der Pflichtteilsberechtige wird dabei gerade nicht Erbe, sondern hat gem. § 2303 BGB nur einen schuldrechtlichen Geldanspruch gegenüber dem Erben, der immer die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils beträgt.

Pflichtteilsberechtigte sind nach § 2303 BGB nur die nächsten Angehörigen des Verstorbenen. Dazu zählen auch die Abkömmlinge des Erblassers, also die nach § 1589 BGB in gerader absteigender Linie Verwandten des Erblassers. Zu den Abkömmlingen zählen demnach die Kinder, Enkel, Urenkel usw. Eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wird nicht mehr gemacht.

 

Enkel können daher generell Pflichtteilsberechtigte sein. Dabei ist jedoch § 1924 Abs. 2 BGB und § 2309 BGB zu beachten.

Nach § 1924 Abs. 2 BGB schließt ein bei Erbfall lebendes Kind des Erblassers die eigenen Kinder von der Erbfolge aus. Die Enkel werden daher erst dann Pflichtteilsberechtigte, wenn das Elternteil, über das sie mit dem Erblasser verwandt sind, bei Erbfall nicht mehr lebt oder sonst von der Erbschaft ausgeschlossen ist.

Des Weiteren ist durch § 2309 BGB das Pflichtteilsrecht der Enkel ausgeschlossen, wenn nähere Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind. Voraussetzung dafür, dass dem Enkel dennoch ein Pflichtteilsrecht zusteht ist, dass eine eigene Erbberechtigung des Enkels besteht, obwohl ein näherer Abkömmling (Elternteil des Enkels) vorhanden ist. Dies ist etwa der Fall, wenn das Elternteil, über das der Enkel mit dem Erblasser verwandt ist, zwar noch lebt aber enterbt wurde, die Erbschaft ausgeschlagen oder auf sie verzichtet hat. Als weitere Voraussetzung darf der nähere Abkömmling weder einen Pflichtteil verlangen können noch das ihm unter Umständen Hinterlassene angenommen haben.