Glossar

Stichwortverzeichnis

Preisnebenabreden

Preisnebenabreden liegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn ein Vertrag Klauseln enthält und die darin enthaltenen Vereinbarungen sich indirekt auf Leistung und Preis auswirken aber diese nicht alleine festlegen. Außerdem müssen diese Vereinbarungen bestehende dispositive Rechtsvorschriften ergänzen oder von diesen abweichen. Preisnebenabreden stellen daher nur ergänzende Vereinbarungen zur Hauptleistung, nämlich der Bereitstellung eines Kredits gegen Zahlung eines Entgelts, dar.

Eine solche Preisnebenabrede wird darin gesehen, wenn eine Bank eigene allgemeine Betriebskosten, Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen oder Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf die Kunden abwälzt.

Die Preisnebenabrede unterliegt nach § 307 Abs. 3 BGB iVm § 307 BGB bis § 309 BGB der AGB-Kontrolle und ist daher auf unangemessene Benachteiligung des Bankkunden überprüfbar.