Glossar

Stichwortverzeichnis

Stiftungsrecht

Vom Stiftungsrecht umfasst, sind rechtsfähige Einrichtungen, die einem bestimmten Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Sie stellen keine Personenvereinigungen, sondern rechtlich verselbstständigtes Zweckvermögen im Rahmen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts dar.

Durch das sog. Stiftungsgeschäft wird eine Stiftung gegründet. Erforderlich ist die Einhaltung einer bestimmten Form und eines bestimmten Mindestinhalts. 

Durch staatliche Genehmigung erlangt die Stiftung Rechtsfähigkeit. Das Stiftungsrecht ist sowohl auf Bundesebene, vgl. §§ 80 ff. BGB, als auch auf Landesebene geregelt. Ob eine Stiftung die Genehmigung erlangt, ist in den Stiftungsgesetzen der Länder geregelt. 

Die Verfassung der Stiftung regelt Name, Sitz, Zweck, Vermögen und Organe der Stiftung sowie Verwendung der Stiftungserträge. Für das Handeln ihrer Organe haftet die Stiftung, § 31 BGB

Die Stiftung erlöscht entweder durch Zeitablauf, durch Eintritt einer Bedingung, durch Eröffnung des Insolvenzverfahren oder durch Aufhebung der Verwaltungsbehörde.