Die Testierfähigkeit ist ein zentraler Begriff im Erbrecht. Sie beschreibt die Fähigkeit einer Person, eine rechtsgültige Verfügung von Todes wegen, bspw. in Form eines Testaments oder Erbvertrags zu errichten. In Deutschland ist diese Fähigkeit in den §§ 2229 und 2233 BGB geregelt. Eine testierfähige Person kann selbstständig und rechtlich bindend über ihr Vermögen für die Zeit nach ihrem Tod verfügen.
Um testierfähig zu sein, muss eine Person bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie muss mindestens 16 Jahre alt sein und über die notwendige geistige und psychische Reife verfügen. Diese Reife setzt voraus, dass die Person die Tragweite ihrer Entscheidungen erkennt und die Folgen ihres Handelns nachvollziehen kann. Darüber hinaus darf sie nicht unter einer schweren geistigen Krankheit oder Störung leiden, die ihre Urteilsfähigkeit beeinträchtigt.