Im Rahmen des Erbrechts ist es dem Erblasser möglich, jemandem einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen, § 1939 BGB. Diese Vermögenszuwendung bezeichnet man als Vermächtnis.
Gegenstand eines Vermächtnisses kann alles sein, worauf man einen Anspruch richten kann. Die häufigste Variante des Vermächtnisses ist ein Stückvermächtnis, d.h. ein Vermächtnis, bei dem der Erblasser dem Bedachten einen bestimmten zum Nachlass gehörenden Gegenstand, eine Forderung oder ein Recht vermacht.
Ob der Erblasser das Vermächtnis als solches bezeichnet ist irrelevant. Durch Auslegung ist sein wahrer Wille zu ermitteln; so kann eine "Erbeinsetzung" ein Vermächtnis sein und umgekehrt. Entstehen Zweifel, ob die Zuwendung als Vermächtnis oder Erbeinsetzung aufzufassen ist, wird vermutet, dass es sich bei der Bestimmung um ein Vermächtnis handelt, § 2087 BGB.