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Mutterschutz

Die Schwangerschaft mit den täglichen Anforderungen des Berufs zu vereinbaren ist nicht einfach. Deswegen sieht das Arbeitsrecht für Schwangere spezielle Schutzmaßnahmen vor. Mutter und Kind sollen in dieser besonderen Phase nicht körperlich oder psychisch beeinträchtigt werden, was in vielen Bereichen des Arbeitslebens gesonderte Regelungen erfordert. Dafür gibt es das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Hier werden die wichtigsten Rechtsfragen rund um die Schwangerschaft und Zeit nach der Geburt geklärt.

Seit Januar 2018 sind die neuen Änderungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) gültig.

Inhaltsverzeichnis

Was steht im Mutterschutzgesetz?

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) legt die Rechte und Pflichten von werdenden, sowie stillenden Müttern fest. Es gilt für jedoch nicht für Hausfrauen oder Selbstständige, sondern nur für Mütter, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden. Wie das Arbeitsverhältnis aussieht, spielt dabei keine Rolle - die Betreffende steht unter Mutterschutz, auch wenn sie sich in einem Teilzeitjob oder noch in der Ausbildung befindet. Nach über 50 Jahren seit Inkrafttreten des MuSchG wurde das Gesetz reformiert - ein Schritt der längst überfällig war. Mit der neuen Reform des MuSchG werden nun auch Schülerinnen und Studentinnen geschützt.

Die Inhalte des MuSchG haben den Zweck, Mütter vor und nach der Geburt ihres Kindes zu schützen. So sind hier z.B. finanzielle Leistungen (u.a. Mutterschaftsgeld) vermerkt, aber auch Beschäftigungsverbote, Regeln für die Arbeit während des Mutterschutzes und der gesonderte Kündigungsschutz sind hier zu finden. 

Beschäftigungsverbote während dem Mutterschutz

Generell herrscht ein Beschäftigungsverbot während der gesamten Zeit des Mutterschutzes, also sechs Wochen vor der Geburt, sowie acht bis zwölf nach der Entbindung. Allerdings gibt es auch einige spezielle Beschäftigungsverbote für bestimmte Tätigkeiten, die als besonders gefährlich eingestuft werden. Arbeitgeber sind des Weiteren dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung anzulegen. Das müssen sie sogar dann, wenn keine Mitarbeiterin schwanger ist. Diese Beurteilung dient als Anhaltspunkt für eventuelle Beschäftigungsverbote während und nach der Schwangerschaft.

Zu den verbotenen Beschäftigungen während des Mutterschutzes gehören z.B.:

  • Fließbandarbeit
  • Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr
  • Mehrarbeit
  • Arbeit an Sonn- und Feiertagen
  • Nachtarbeit (20.00 - 06.00 Uhr)
  • Akkordarbeit
  • Arbeit mit gefährlichen Stoffen

In manchen Fällen können Schwangere dennoch weiterarbeiten. An Sonntagen, Feiertagen sowie nachts, dürfen Frauen dann arbeiten, wenn sie eindeutig dazu bereit erklären und es auf ihren eigenen Wunsch hin geschieht, nicht auf den ihres Arbeitgebers.

Die Reform des MuSchG 2018 sieht eine noch strengere und gründlichere Gefährdungsbeurteilung vor, als in der Vergangenheit. Außerdem gilt auch ein Beschäftigungsverbot für Arbeiten, die in einer bestimmten Geschwindigkeit ausgeführt werden müssen. 

Wie lange dauert der Mutterschutz?

Die konkrete Zeit, in der Mütter nicht arbeiten dürfen, wird auch als Mutterschutzfrist bezeichnet. Sechs Wochen vor der Geburt beginnt laut MuSchG diese generelle Schutzfrist. Sie dauert dann bis acht Wochen nach der Geburt an. Sollten sie sich ausdrücklich und aus eigenem Wunsche dazu bereit erklären, können Frauen während dieser Zeit dennoch weiterarbeiten, vorausgesetzt, dass Mutter und Kind durch die Tätigkeit keinen Gefahren ausgesetzt sind.

Um die Dauer der Mutterschutzfrist mit Ihrem Arbeitgeber abzusprechen, benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung. Die dort hinterlegten Informationen bilden die Grundlage, um zu berechnen, für welchen Zeitraum Sie von der Arbeit freigestellt sind. Bei Frühgeburten werden die Tage, die nach der ursprünglichen Berechnung "nicht genutzt wurden", zu den Tagen nach der Geburt addiert. 

Besonderheiten bei der Schutzfrist nach der Entbindung gibt es bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten und auch bei der Geburt von Kindern mit Behinderungen. In solchen Fällen wird die Schutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt verlängert. 

Mutterschaftsgeld

Ist die werdende Mutter eigenständig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, stehen ihr als Mutterschaftsgeld 13 Euro pro Tag zu. Der Lohn muss auch in der Zeit weiterhin gezahlt werden, während der die Mutter Ihre Arbeit aufgrund von Beschäftigungsverboten nicht ausführen darf. Das wird dann auch als Mutterschutzlohn bezeichnet. 

Dazu gibt es Fälle in denen Zuschüsse seitens des Arbeitgebers gezahlt werden, um die werdende oder stillende Mutter weiter zu unterstützen. Wenn das durchschnittliche Nettogehalt pro Kalendertag die 13 Euro überschreitet, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Differenz zusätzlich zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. 

Kündigungsschutz für Mütter

Generell darf Schwangeren laut Mutterschutzgesetz nicht gekündigt werden. Auch bis vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche darf keine Kündigung vorgenommen werden. Sollte der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung bspw. von der Schwangerschaft wissen oder wenn dieser Umstand ihm bis zu zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitgeteilt wird, ist diese ebenso nichtig. 

Die genauen Regelungen zum Kündigungsschutz für Mütter lassen sich in § 17 MuSchG nachlesen. 

Wie unterscheiden sich Elternzeit und Mutterschutz?

Um sich ganz der Erziehung ihres frisch geborenen Kindes zu widmen, nehmen viele Elternteile Gebrauch von der sog. Elternzeit. Während dieser stellt sie ihr Arbeitgeber nach Absprache für einen gewissen Zeitraum von der Arbeit frei. Im Gegensatz zum Mutterschutz wird während der Elternzeit kein Gehalt weitergezahlt. Sie kann dahingegen bis zu drei Jahre andauern. Den Start der Elternzeit können Arbeitnehmer frei wählen - Voraussetzung ist nur, dass das Kind zu Beginn der Elternzeit noch unter drei Jahre alt ist. Väter und Mütter können sich diese Zeit gleichermaßen nehmen. Im Detail können Sie die Regelungen zur Elternzeit im Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) nachlesen.

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