Nachlass
Nachlassinsolvenz
Genauso wie Privatpersonen und Unternehmen kann auch ein Nachlass durch bestehende Verbindlichkeiten und Schulden in eine finanzielle Schieflage geraten.
Wenn also ein Nachlass nach § 19 InsO (Insolvenzordnung) überschuldet oder nach § 17 InsO zahlungsunfähig ist, muss der Erbe einen Insolvenzantrag stellen (§ 1980 BGB), wenn er von der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit erfährt. Kommt er dem nicht nach, macht er sich gegenüber den Nachlassgläubigern schadensersatzpflichtig.
Zweck der Nachlassinsolvenz
Die Nachlassinsolvenz dient dazu, den Nachlass vom Eigenvermögen des Erben zu trennen. Durch diese Separation haftet der Erbe nur noch mit dem Nachlass für Schulden des Erblassers (§ 1975 BGB). Zudem wird mit der Nachlassinsolvenz sichergestellt, dass mit Insolvenzmasse ausschließlich Forderungen der Nachlassgläubiger befriedigt werden (§ 325 InsO). Dabei hat bei einem Insolvenzverfahren die gleichmäßige Verteilung der Vermögenswerte oberste Priorität.
Nachlassinsolvenz
Sie haben Fragen zur Nachlassinsolvenz und zum Insolvenzverfahren? Kontaktieren Sie uns. Unsere Fachanwälte für Erbrecht in Stuttgart stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Nachlasspflegschaft
Im deutschen Erbrecht ist der Übergang von Rechten und Pflichten vom Erblasser auf den Erben bestens geregelt. Aber was passiert, wenn der Erbe unbekannt ist? Er gar nichts von der Erbschaft erfahren hat oder er sich nicht um den Nachlass kümmern will?
Dann tritt das Nachlassgericht auf den Plan. Es ordent eine Nachlasspflegschaft an und setzt einen Nachlasspfleger ein, wenn der Erbe unbekannt ist oder ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht (§ 1960 BGB). Je nach Bedarf weist das Gericht dem Nachlasspfleger entsprechende Aufgaben zu. Die reichen von der Ermittlung des Erben bis zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses.
Nachlasspflegschaft
Gern informieren unsere Rechtsanwälte für Erbrecht Sie genauer über über die Nachlasspflegschaft.
Nachlassverwaltung
Nicht immer ist eine Erbschaft einfach abzuwickeln und so ist der Wunsch der Erben, jemanden zu haben, der sich um alle Angelegenheiten kümmert, nur allzu verständlich. Ein Testamentvollstrecker hat weit reichende Befugnisse und kann diese Aufgaben übernehmen. Der Haken ist, dass der Erblasser eine Testamentvollstreckung in seinem Testament oder Erbvertrag angeordnet haben muss – im Nachhinein ist es für den Erben schwierig, stellvertretend für den Erblasser, einen Testamentvollstrecker zu benennen.
Gericht setzt Nachlassverwalter ein
Wer seine Hoffnung auf einen Nachlassverwalter als Betreuer bei der Abwicklung der Erbschaft setzt, wird enttäuscht. Denn wer als Nachlassverwalter eingesetzt wird, bestimmt das Gesetz. Das Nachlassgericht ordnet eine Nachlassverwaltung dann an, wenn die Nachlassschulden womöglich höher sind als die Erbmasse und so die Befriedigung der Nachlassgläubiger gefährdet ist. Nur in diesem Fall übernimmt der Nachlassverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass und sorgt für eine gleichmäßige Befriedigung der Nachlassgläubiger.
Vorteile der Nachlassverwaltung
Hat der Erbe die Erbschaft erst einmal angenommen, haftet er laut Gesetz für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten – auch mit seinem Privatvermögen. Beantragt er eine Nachlassverwaltung, beschränkt sich die Haftung ausschließlich auf den Nachlass (§ 1975 BGB). Das Privatvermögen des Erben bleibt unangetastet.
Nachlassverwaltung
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