OLG München räumt Wirecard-Aktionären Anspruch auf Schadensersatz ein
Wirecard-Aktionären könnten Anteile an Insolvenzmasse erhalten
In einem wichtigen Etappensieg für betroffene Aktionäre im Wirecard-Skandal hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Zwischenurteil entschieden, dass Aktionäre als Gläubiger des insolventen Zahlungsdienstleisters gelten könnten. Dies eröffnet Anlegern die Möglichkeit, im Insolvenzverfahren Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Das Zwischenurteil widerspricht damit der Entscheidung der niedrigeren Instanz, dem Landgericht (LG) München, welches Wirecard-Aktionären den Status als Gläubiger noch verweigert hatte.
Der Fall dreht sich um die langjährige Täuschung, die zur Insolvenz der Wirecard AG führte. Im Insolvenzverfahren geht es insgesamt um Forderungen in Höhe von 15,4 Milliarden Euro, von denen 8,5 Milliarden Euro allein für die Ansprüche der Aktionäre vorgesehen sind. Über 50.000 Aktionäre haben ihre Schadensersatzansprüche bereits im Insolvenzverfahren angemeldet.
Bislang konnte der Insolvenzverwalter lediglich 650 Millionen Euro sichern, die unter den Gläubigern verteilt werden sollen. Sollte die Entscheidung des OLG München rechtskräftig werden, könnten auch die Aktionäre von dieser Summe profitieren.
Eine finale Entscheidung steht jedoch noch aus. Die zentrale Frage, ob Aktionäre als Gläubiger im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden können, wird in Kürze vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt. Bis dahin bleibt die Hoffnung der Aktionäre bestehen, einen Teil ihrer Verluste durch das Insolvenzverfahren zurückzubekommen.
Wirecard Vorstände parallel zu Schadensersatz verurteilt
Das Landgericht München hat indes drei ehemalige Vorstände von Wirecard zu Schadensersatzzahlungen in Höhe von 140 Millionen Euro plus Zinsen verurteilt. Dabei wird den Managern vorgeworfen, fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen zu haben. Konkret geht es um unsichere Kreditvergaben in Höhe von 100 Millionen Euro an finanziell schwache Geschäftspartner, sowie um unzureichende Prüfungen bei der Zeichnung von Schuldverschreibungen. Ob diese Entschädigung auch den geschädigten Aktionären und Gläubigern zugutekommen wird, bleibt zum jetzigen Zeitpunkt noch offen und muss in weiteren Verfahren geklärt werden.