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Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Absichern für den Notfall: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht im Erbrecht

Ob durch einen Unfall oder durch Krankheit: Jeder kann plötzlich in die Situation kommen, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Lage, nicht mehr selbst über Art und Umfang einer ärztlichen Behandlung entscheiden kann. Will man, dass die Ärzte alles unternehmen, um die Chance auf Genesung zu erhalten – egal, wie unwahrscheinlich dies ist? Oder graut es einem vor möglicherweise jahrelangem Leben ohne Bewusstsein und in absoluter Abhängigkeit?

Mit der Patientenverfügung bestimmt der Ersteller im Vorfeld, ob und mit welchen ärztlichen Behandlungen er einverstanden ist. Ärzte wie Angehörige haben sich an die Anordnungen und Behandlungswünsche des Betroffenen zwingend zu halten.

Inhalt der Patientenverfügung

Mittlerweile gibt es zahlreiche Vorlagen für eine Patientenverfügung. Wichtig ist es, sich klar darüber zu werden, wie man zu einer intensiven Pflegebedürftigkeit oder einer Abhängigkeit von ärztlichen Behandlungsmaßnahmen steht und wie man damit umgehen möchte.

Eine dreiteilige Gliederung bietet Angehörigen und Ärzten eine gute Grundlage und Übersicht:

  • Teil 1: Aussagen zu eigenen Wertvorstellungen, Einstellung zum Leben und Sterben.
  • Teil 2: Beschreibung der Situation, in der die Patientenverfügung zum Tragen kommen soll.
  • Teil 3: Definition der ärztlichen Maßnahmen, die der Ersteller der Patientenverfügung befürwortet und ausschließt.

Absichern für den Notfall: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht im Erbrecht

Wenn Sie Unterstützung bei der Formulierung Ihrer Patientenverfügung benötigen, kontaktieren Sie uns. Unsere Fachanwälte in Stuttgart beraten Sie gern.

Patientenverfügung: kein Muss

Die Erstellung einer Patientenverfügung geschieht absolut freiwillig. Wenn keine Patientenverfügung existiert, richten sich die Ärzte nach den gesetzlichen Vorschriften.

Absichern für den Notfall: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht im Erbrecht

Der Begriff der Einwilligungsfähigkeit unterscheidet sich vom Begriff der Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) oder der Testierfähigkeit ( § 2229 BGB). Demnach kann auch eine ganz oder teilweise geschäfts- oder testierunfähige Person eine Patientenverfügung errichten.

Einsichts- und Urteilsfähigkeit

Eine Patientenverfügung ist nur dann wirksam, wenn der Verfasser in der Lage ist, die Tragweite seiner Festlegungen nachzuvollziehen. Wenn Zweifel an seiner Urteils- und Einsichtsfähigkeit bestehen, ist es hilfreich, die Patientenverfügung von einem Notar beurkunden zu lassen.

Gern beraten Sie unsere Fachanwälte ausführlich zum Thema Patientenverfügung.

Vorsorgevollmacht

Wer sorgt für einen, wenn man plötzlich seinen Alltag nicht mehr allein meistern kann, beispielsweise aufgrund eines Unfalls, aus krankheits- oder altersbedingten Gründen?

Zwei Möglichkeiten gibt es:

1. Der Staat bestimmt einen Betreuer, der sich um den Hilfebedürtigen und dessen Angelegenheiten kümmert.

2. Der Hilfebedürftige hat zu Zeiten, als es ihm noch gut ging, mittels einer Vorsorgevollmacht (s. § 1896 BGB) eine Person seines Vertrauens bestimmt, die ihn betreuen soll, wenn es nötig ist. Außerdem übernimmt dieser Bevollmächtigter die Aufgaben, die der Hilfebedürftige nicht mehr allein erledigen kann. In diesem Fall ist eine gesetzliche Anordnung einer Betreuung nicht erforderlich. Das Gericht darf nur dann einen Betreuer bestellen, wenn der Bevollmächtigte die Aufgaben nicht ausreichend erledigt.

 

Absichern für den Notfall: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht im Erbrecht

Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht ist, dass Sie keine Ihnen völlig fremde Person als Betreuer zugewiesen bekommen.

Sie möchten mehr zum Thema Vorsorgevollmacht erfahren? Unsere Rechtsanwälte in Stuttgart beraten Sie gern.

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