Pflichtteil einklagen
Wenn familiäre Konflikte oder andere Umstände zur Enterbung führen oder Erben sich im Testament übergangen fühlen, müssen Angehörige dennoch nicht leer ausgehen. Das Pflichtteilsrecht schützt den engsten Kreis um den Erblasser. Ehepartner und Kinder können auch bei Enterbung die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil einklagen oder außergerichtlich fordern.
Bezüglich der Geltendmachung des Pflichtteils kennen nur die wenigsten alle ihre Rechte und Ansprüche. Der folgende Beitrag klärt über die wichtigsten Fragestellungen auf. Sie erfahren, wann es sich lohnt, anwaltliche Unterstützung einzuholen und Pflichtteilsansprüche außergerichtlich oder auf dem Klageweg durchzusetzen. Da sich jeder Fall individuell stark unterscheiden kann, bedarf es genauer Prüfung und viel Erfahrung in erbrechtlichen Angelegenheiten.
Wir zeigen Ihnen, wann und wie Sie den Pflichtteil einklagen können!
Inhaltsverzeichnis
- Pflichtteil Erklärung
- Wer kann den Pflichtteil fordern?
- Wie hoch ist der Pflichtteil?
- Wann entfällt der Pflichtteil?
- Jetzt beraten lassen!
- Welche Rechte & Ansprüche habe ich?
- Pflichtteil bei Schenkungen
- Wann lohnt sich die Klage?
- Wie läuft eine Pflichtteilsklage ab?
- Welche Fristen gibt es?
- Brauche ich einen Anwalt?
- Unsere Leistungen
- Wer trägt die Kosten?
Pflichtteil: Schutz bei Enterbung
Dem Erblasser steht grundsätzlich frei, wen er als Erben einsetzt und wen er ausschließt. So kann er ohne Begründung in seinem Testament festlegen, wen er enterbt. Damit ist die Person auch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Selbst wenn ein Erblasser nahe Angehörige in seinem Testament von der Erbfolge ausschließt, gehen diese nicht ganz leer aus. Denn ihnen steht durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers zu. Zwar wird er nicht Erbe, aber er erwirbt einen Geldanspruch gegen die Erben. Die Erben, ob in einer Erbengemeinschaft oder als Alleinerben, sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Pflichtteil auszuzahlen. Selbiges gilt für Beschenkte, wenn das Vermögen bereits zu Lebzeiten weitergegeben wurde. Hier erfahren Sie mehr zu den Bedigungen und Regeln für Pflichtteilsansprüche bei Schenkungen.
Hinzu kommt: Wenn sich Betroffene im Testament übergangen fühlen oder der Nachlass bereits durch Schenkungen zu Lebzeiten geschmälert wurde, können Angehörige u.U. ebenfalls einen Pflichtteil einfordern. Fällt der im Testament festgelegte Erbteil bspw. geringer aus als der gesetzliche Pflichtteil, kann der Betroffene seinen Pflichtteil einklagen.
Wer kann den Pflichtteil einfordern?
Pflichtteilsberechtigt sind die nächsten Angehörigen des Erblassers:
- Kinder, Enkel- und Urenkelkinder
- Ehegatte
- Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Eltern
Darüberhinaus gelten folgende Regeln:
- Kein Pflichtteil für Enkelkinder des Erblassers, wenn seine Kinder noch leben
- Eltern des Erblassers sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn dieser selbst keine Kinder hat
- Ehegatten sind immer pflichtteilsberechtigt
- Geschwister, Großeltern und entfernte Angehörige haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil
- Stiefkinder haben keinen Pflichtteilsanspruch. Zu den Ausnahmen und Möglichkeiten erfahren Sie hier mehr.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Für den Pflichtteil wird das gesetzliche Erbteil bestimmt und dann halbiert (§ 2303 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte hat ausschließlich Anspruch auf eine Geldsumme. Gegenstände aus dem Nachlass, auch wenn diese dem Pflichtanteilsanspruch wertmäßig entsprechen würden, kann er nicht verlangen.
Wann entfällt der Pflichtteil?
Der Pflichtteil dient dem Schutz der nächsten Angehörigen bei Enterbung, Nachlassminderung durch Schenkung oder übermäßiger Benachteiligung im Testament. Einen Pflichtteilsberechtigten komplett zu enterben, ihm also auch den Pflichtteil zu entziehen, ist nur in ganz bestimmten Fällen möglich (§ 2333 BGB).
Gründe zur Entziehung des Pflichtteilsanspruchs:
- Der Pflichtteilsberechtigte trachtet dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer anderen dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben.
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Der Pflichtteilsberechtigte hat sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, dessen Ehegatten einem anderen Abkömmling oder einer anderen dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person schuldig gemacht.
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Der Pflichtteilsberechtigte hat die ihm gegenüber dem Erblasser obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt.
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Der Pflichtteilsberechtigte wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt.
-
Für den Pflichtteilsberechtigten wurde eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet.
Der Erblasser muss in seinem Testament die Entziehung des Pflichtteils explizit anordnen und begründen. Wenn im Testament kein rechtmäßiger Entziehungsgrund vorliegt, ist die Entziehung unwirksam. Betroffene könnten ihren Pflichtteil demnach einfordern. Das gilt ebenso, wenn Fehler bei den entsprechenden Ausführungen vorliegen.
Jetzt Pflichtteil einklagen!
In der Kanzlei LUTZ Rechtsanwälte setzen wir uns seit vielen Jahren erfolgreich für die Rechte unserer Mandanten im Erbrecht ein. Wir unterstützen Sie kompetent und engagiert bei der Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche.
Unser erfahrenes Team begleitet Sie persönlich durch den gesamten Prozess – von der ersten Beratung über die außergerichtliche Einigung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.
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Pflichtteilsansprüche durchzusetzen!
Pflichtteilsanspruch: Welche Rechte haben Angehörige?
Im Kern definiert das Pflichtteilsrecht für nahe Angehörige einen Zahlungsanspruch gegenüber den Erben. Es handelt sich beim Pflichtteil stets um eine Geldsumme, nicht um einzelne Nachlassgegenstände. Die Höhe hängt u.a. vom Wert des Nachlasses ab: Kinder oder Ehepartner, haben laut Gesetz einen Anspruch auf 50% des Erbteils, der ihnen gesetzlich zugestanden hätte.
Beispiel: Eine Frau, dessen Ehemann bereits verstorben ist, hat eine Tochter und einen Sohn. Für das Vermögen von 300.000 Euro setzt diese im Testament Ihre Tochter als Alleinerbin ein. Vor der Enterbung hätte ihr Sohn gesetzlich einen Anspruch auf 50% des Nachlasses gehabt. Das Pflichtteilsrecht schützt diesen und gewährt trotz der Enterbung einen Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Hier hätte der enterbte Sohn somit einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 75.000 Euro, also 25% des Nachlasswertes. Diesen Anspruch kann er seiner Schwester gegenüber durchsetzen.
Um als Pflichtteilberechtigter seinen Anspruch zu realisieren, ist es wichtig, die entsprechende Informationen über die Werthaltigkeit des Nachlasses zu erhalten. Das Gesetz bietet Hilfe, denn der Pflichtteilberechtigte hat umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber den Erben. Konkret heißt das, dass der Erbe
- detailliert Auskunft über den Bestand des Nachlasses geben muss.
- auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten ein Bestandsverzeichnis vorlegen muss
- den Wert der Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen ermitteln lassen muss.
Erben sind allerdings nicht verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten Belege und Urkunden zu übergeben, nur wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört.
In vielen Fällen bestehen Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des vom Erben angegebenen Inventars. Erben sind hier verpflichtet, die Richtigkeit ihrer Angaben durch eine eidesstattliche Versicherung zu bestätigen. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung vor einer zuständigen Behörde ist nach §§ 156, 163 StGB strafbar. Falsche oder unvollständige Angaben können zu Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren führen.
Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Schenkungen
Schenkungen zu Lebzeiten können die Erbmasse erheblich verringern und damit auch die Pflichtteilsansprüche der pflichtteilsberechtigten Personen mindern oder sogar vollständig entfallen lassen. Um dies zu verhindern und die Betroffenen zu schützen, greift § 2325 BGB. Dieser Paragraph sorgt dafür, dass Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers vorgenommen wurden, bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden.
Besonders streng sind die Regelungen für Ehegatten: Für sie gilt keine Zehnjahresgrenze, sondern alle Schenkungen und Zuwendungen, die während der Ehe gemacht wurden, fließen in die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs mit ein. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch steht nur den Pflichtteilsberechtigten zu, also den Nachkommen des Erblassers, dessen Ehepartner und, falls keine Nachkommen vorhanden sind, den Eltern des Erblassers.
Auch hier gilt es zu beachten: Pflichtteilsergänzungsansprüche verjähren nach drei Jahren ab Kenntnis der Schenkung, maximal jedoch nach 30 Jahren. Diese Frist ist unabhängig von der Verjährung des eigentlichen Pflichtteilsanspruchs.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch unterliegt einer sogenannten Abschmelzung. Das bedeutet, dass sich der Anspruch ab dem zweiten Jahr nach der Schenkung jährlich um zehn Prozent reduziert. So werden Schenkungen, die fünf Jahre vor dem Erbfall getätigt wurden, nur noch zu 60 Prozent berücksichtigt. Schenkungen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. Diese Abschmelzregel kann jedoch entfallen, wenn zum Beispiel eine Immobilie verschenkt wurde, an der sich der Erblasser ein Nießbrauchrecht vorbehalten hat.
Pflichtteilsanspruch
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Pflichtteil: Wann sollte ich klagen?
Der Pflichtteilanspruch ist ein wichtiges Instrument des deutschen Erbrechts, das sicherstellen soll, dass nahe Angehörige des Erblassers, die enterbt wurden oder nicht ausreichend bedacht sind, dennoch eine gesetzlich festgelegte Mindestbeteiligung am Nachlass erhalten. Doch viele Betroffene zögern, diesen Anspruch geltend zu machen, sei es aus Angst vor langwierigen und teuren Gerichtsverfahren oder vor möglichen Konflikten mit den Erben, die die familiären Beziehungen belasten könnten.
Trotz der verständlichen Bedenken sollten Betroffene jedoch nicht vorschnell auf ihr Recht verzichten. Der Pflichtteilanspruch ist ein gesetzlich verankertes Recht, das dazu dient, die Interessen enterbter oder benachteiligter Erben zu schützen. Wenn ein Pflichtteilanspruch besteht und dieser noch nicht verjährt ist, ist es grundsätzlich ratsam, diesen durchzusetzen. Es gibt jedoch verschiedene Wege, dies zu tun, die nicht zwangsläufig vor Gericht führen müssen.
In vielen Fällen kann eine gütliche Einigung mit den Erben eine kostspielige und belastende Auseinandersetzung vermeiden. Hierbei kann ein erfahrener Rechtsanwalt im Pflichtteilsrecht eine entscheidende Rolle spielen. Er kann helfen, eine außergerichtliche Lösung zu finden, die sowohl finanziell als auch emotional für alle Beteiligten schonender ist.
Sollte eine gütliche Einigung jedoch nicht möglich sein und der Pflichtteilanspruch weiterhin bestehen, sollten Betroffene sich nicht davor scheuen, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die Durchsetzung des Pflichtteils ist nicht nur eine Frage des Rechts, sondern auch eine Frage der Gerechtigkeit, die den betroffenen Erben zusteht.
Wie kann ich den Pflichtteil einklagen?
Wenn Sie als pflichtteilsberechtigter Erbe feststellen, dass Ihnen Ihr Pflichtteil vorenthalten wird, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, um diesen Anspruch durchzusetzen. Der Prozess beginnt in der Regel mit einer außergerichtlichen Einigung und kann im Bedarfsfall zu einer gerichtlichen Klage führen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der Schritte, die Sie einleiten können.
1. Außergerichtliche Einigung
Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, sollten Sie zunächst versuchen, eine gütliche Einigung mit den Erben zu erzielen. Hierbei kann eine Mediation helfen, bei der ein neutraler Dritter vermittelt, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dies ist oft der schnellste und kostengünstigste Weg, um Ihren Pflichtteilsanspruch durchzusetzen.
2. Wenn gütliche Einigung nicht möglich ist: Pflichtteilsklage einleiten
Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, bleibt Ihnen der Weg über die Gerichte. Welches Gericht zuständig ist, hängt vom Wert des Nachlasses ab. Kleinere Fälle mit Nachlasswerten unter 5.000 Euro sind vor dem ansässigen Amtsgericht zu verhandeln. Übersteigt der Nachlasswert 5.000 Euro ist das entsprechende Landgericht verantwortlich.
Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie das Recht, Auskunft über den Nachlass zu erhalten und Ihren Anspruch auf den Pflichtteil geltend zu machen. Der Pflichtteil beträgt in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel: Stufenklage
Eine effektive Methode zur Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs ist die sogenannte Stufenklage. Diese Klageform umfasst mehrere aufeinanderfolgende Anträge, um Ihre Ansprüche systematisch durchzusetzen:
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Auskunft über Nachlassgegenstände & Wertermittlung: Zunächst fordern Sie Auskunft über den Umfang und den Wert des Nachlasses. Hierzu gehört die Auflistung aller Nachlassgegenstände und deren Bewertung.
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Eidesstattliche Versicherung: Falls Sie vermuten, dass die Angaben unvollständig oder falsch sind, können Sie eine eidesstattliche Versicherung verlangen, um die Richtigkeit der Auskünfte zu bestätigen.
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Auszahlung: Nachdem der Wert des Nachlasses ermittelt wurde, können Sie den monetären Wert Ihres Pflichtteilsanspruchs einklagen und dessen Auszahlung verlangen.
Die Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs kann komplex und zeitaufwändig sein. Eine gütliche Einigung ist oftmals vorzuziehen, um Kosten und Zeit zu sparen. Wenn dies nicht möglich ist, sollten Sie Ihre Rechte konsequent einfordern und gegebenenfalls eine gerichtliche Klage in Erwägung ziehen. Eine fachkundige rechtliche Beratung kann dabei helfen, Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Fristen - Bis wann kann man den Pflichtteil einklagen?
Grundsätzlich verjähren die Ansprüche des Pflichtteilberechtigten innerhalb von drei Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt jedoch nicht unmittelbar mit dem Tod des Erblassers, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Pflichtteilsberechtigte von der Enterbung oder dem Erhalt eines zu geringen Erbes erfährt.
Verjährungsfrist: Wann beginnt sie?
Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt zum Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von den relevanten Umständen Kenntnis erlangt hat. Dies bedeutet konkret, dass es zwei wesentliche Zeitpunkte gibt, die den Beginn der Frist beeinflussen:
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Kenntnis des Todesfalls: Zunächst muss der Pflichtteilsberechtigte wissen, dass der Erblasser verstorben ist. Der Zeitpunkt, zu dem er von diesem Todesfall erfährt, ist maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist. Ohne diese Kenntnis kann die Frist nicht zu laufen beginnen.
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Kenntnis der Enterbung oder des zu geringen Erbes: Darüber hinaus ist es entscheidend, wann der Pflichtteilsberechtigte von seiner Enterbung oder der Zuwendung eines zu geringen Erbes erfährt. Auch dieser Zeitpunkt beeinflusst den Beginn der Frist maßgeblich.
Beispiel: Erfährt ein Pflichtteilsberechtigter im April 2024 vom Tod des Erblassers und wird ihm im August desselben Jahres bekannt, dass er enterbt wurde, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am 31. Dezember 2024. Der Anspruch auf den Pflichtteil kann somit bis zum 31. Dezember 2027 geltend gemacht werden.
Brauche ich einen Anwalt?
Die Frage, ob man einen Anwalt zur Geltendmachung seines Pflichtteils benötigt, ist für viele Pflichtteilsberechtigte von großer Bedeutung. Der Pflichtteilanspruch kann eine komplexe und emotional belastende Angelegenheit sein, insbesondere wenn es um familiäre Erbstreitigkeiten geht. Ein erfahrener Anwalt im Erb- und Pflichtteilsrecht kann in solchen Fällen eine wertvolle Unterstützung bieten.
Pflichtteilberechtigte sowie die Erben sind oft mit den rechtlichen und organisatorischen Anforderungen überfordert, die mit der Geltendmachung und Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs verbunden sind. Dies betrifft besonders ältere, verbliebene Ehegatten, die sich mit den Ansprüchen enterbter Kinder oder anderer Angehöriger auseinandersetzen müssen. Häufig versuchen zahlungspflichtige Erben, die Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche zu erschweren, indem sie den Prozess verzögern oder künstlich in die Länge ziehen. Ihr Ziel ist es, die Pflichtteilsberechtigten hinzuhalten, bis möglicherweise die dreijährige Verjährungsfrist abläuft und die Ansprüche verfallen.
Herausforderungen bei der Ermittlung des Nachlasswerts
Ein weiterer typischer Fall ist die falsche Einschätzung des Nachlasswerts. Häufig wird der Wert des Nachlasses zu gering eingeschätzt, sei es absichtlich oder unabsichtlich. Es kommt vor, dass bestimmte Gegenstände oder Vermögenswerte nicht genannt oder nicht in die Nachlassbemessung einberechnet werden, was die Höhe des Pflichtteilsanspruchs negativ beeinflusst.
Wie ein Anwalt bei der Durchsetzung des Pflichtteils hilft
Ein Anwalt mit Erfahrung im Erb- und Pflichtteilsrecht kann hier entscheidend unterstützen. In einer anwaltlichen Erstberatung wird der individuelle Fall genau geprüft. Der Anwalt kann einschätzen, ob und in welcher Höhe Pflichtteilsansprüche bestehen und wie diese am besten durchgesetzt werden können. Er sorgt für Klarheit und Sicherheit in einer meist emotional belastenden Zeit und hilft dabei, Fehler zu vermeiden, die finanziell schwerwiegende Folgen haben könnten.
Der Anwalt übernimmt die gesamte rechtliche Abwicklung und entwickelt eine Strategie zur Durchsetzung der Ansprüche. Er kümmert sich um die Kommunikation mit den Erben und holt alle nötigen Informationen zur Wertermittlung und zur Prüfung der Nachlassangaben ein. Durch seine Expertise kann der Anwalt eine rechtssichere und oft komplexe Berechnung des Nachlasswertes durchführen und diese bei den Erben einfordern.
Zeigen sich die Erben unkooperativ, kann der Anwalt eine Strategie zur gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche entwickeln. Er setzt eine Nachlassklage auf und vertritt den Pflichtteilsberechtigten vor Gericht, um sicherzustellen, dass dieser zu seinem Recht kommt.
Anwalt Pflichtteil: Unsere Leistungen für Sie
- Prüfung des Testaments: Die Enterbung im Testament kann aus diversen Gründen ungültig sein. Unter Umständen steht das volle gesetzliche Erbe zu.
- Prüfung der Pflichtteilsansprüche: Wir ermitteln, ob und welche Ansprüche bestehen und ob sich weitere rechtliche Schritte für Sie lohnen.
- Nachlassverzeichnis erstellen: Als Grundlage zur Berechnung des Pflichtteils ermitteln wir alle Nachlassgegenstände und Vermögenswerte, auch im Zusammenhang mit Unternehmen und Immobilien. Diese Werte müssen unabhängige Sachverständige auf Kosten der Erben benennen.
- Berechnung des Pflichtteils: Wir berechnen die Höhe und Quote des Pflichtteils in Ihrem konkreten Fall. Sie erfahren rechtssicher, wie viel Geld Ihnen tatsächlich zusteht.
- Außergerichtliche Einigungen: Wir setzen uns dafür ein, dass Sie Ihren Pflichtteil im Rahmen einer gütlichen Einigung von den Erben erhalten.
- Pflichtteil vor Gericht einklagen: Sollte eine außergerichtliche Lösung nicht möglich sein, vertreten wir Sie selbstverständlich auch vor Gericht. Viel Engagement und Erfahrung aus zahlreichen erfolgreichen Verfahren helfen uns dabei, Ihr Recht durchzusetzen.
Pflichtteil einklagen: Wer trägt die Kosten?
Wenn es um den Pflichtteil geht, stellt sich oft die Frage, wer die Kosten übernimmt, die bei der Durchsetzung dieser Ansprüche entstehen. Die Antwort hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere davon, ob ein ein rechtmäßiger Anspruch auf den Pflichtteil besteht.
Grundsätzlich müssen Erben die Kosten für notwendige Maßnahmen tragen, wenn Sie als Pflichtteilsberechtigter Ihren Anspruch geltend machen und die Erben zur Zahlung auffordern. Dazu gehört zum Beispiel die Bewertung von Immobilien oder Unternehmen, die Teil des Nachlasses sind. Da der Pflichtteil als Geldbetrag ausgezahlt wird, ist eine genaue Wertermittlung des Nachlasses unerlässlich.
Kosten bei verweigerter Auszahlung
Sollten die Erben die Auszahlung des Pflichtteils verweigern und es kommt zu einem Gerichtsprozess, sieht die Kostenverteilung folgendermaßen aus: Als Kläger müssen Sie zunächst die Gerichtskosten als Vorschuss bezahlen. Das bedeutet, dass Sie die Kosten für das Gerichtsverfahren vorab tragen müssen. Wenn Ihre Klage jedoch erfolgreich ist, werden Ihnen diese Kosten von den Erben erstattet. Zusätzlich müssen die Erben in diesem Fall sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen.
Die einzige Situation, in der Sie die Kosten selbst tragen müssen, ist, wenn der Gerichtsprozess nicht zu Ihren Gunsten ausgeht. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn sich herausstellt, dass Sie gar keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben, weil Sie nicht zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören. Um dieses Risiko zu minimieren, ist es ratsam, vorab die Erfolgschancen Ihrer Ansprüche von einem erfahrenen Anwalt im Erbrecht überprüfen zu lassen.
Erste Einschätzung durch den Anwalt
Die Voraussetzungen für einen Pflichtteilsanspruch sind in der Regel einfach zu ermitteln. Sie müssen lediglich nachweisen, dass Sie zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis des Erblassers gehören und dass der Erbfall eingetreten ist. Ein fachkundiger Anwalt kann Ihnen hierbei helfen und die Erfolgsaussichten Ihrer Forderung realistisch einschätzen. Gerne bieten wir Ihnen eine erste fachliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation, um Ihnen Klarheit über Ihre Ansprüche und die möglichen Kosten zu verschaffen.
Durch eine gründliche rechtliche Prüfung lassen sich nicht nur die Erfolgschancen gut abschätzen, sondern auch unnötige Kosten und Risiken vermeiden. So können Sie mit einem guten Gefühl in die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gehen.