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Haben Stiefkinder Anspruch auf einen Pflichtteil?

Kurz gesagt: Nein.

Der Pflichtteil steht in erster Linie nur gesetzlichen Erben zu. Durch Adoption oder Berücksichtigung im Testament können Stiefkinder aber dennoch am Erbe beteiligt und im Falle der Adoption auch pflichtteilsberechtigt werden.

Gesetzliche Erben sind:

  • Leibliche Kinder
  • Enkelkinder
  • Urenkelkinder
  • Ehepartner
  • Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Eltern

Warum haben Stiefkinder keinen Anspruch auf den Pflichtteil?

Weil zwischen Stiefkindern und ihren Stiefeltern keine Blutsverwandtschaft besteht. Da sie nicht zu den gesetzlichen Erben zählen, haben sie auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Wie kann man Stiefkinder dennoch am Erbe beteiligen?

Es gibt zwei Möglichkeiten, Stiefkinder am Erbe zu beteiligen:

Adoption zu Lebzeiten: Wenn Stiefeltern sich sicher sind, dass sie ihr Stiefkind auch rechtlich wie ihr leibliches Kind behandeln möchten, können sie es zu Lebzeiten adoptieren. Nach der Adoption ist das Stiefkind rechtlich gesehen leiblichen Kindern gleichgestellt und hat somit auch einen Anspruch auf den Pflichtteil. Das Verwandschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und damit auch das Recht auf ein gesetzliches Erbe und einen Pflichtteil erlischt hierbei. Ausnahmen bestehen nur, wenn die leiblichen Eltern ihre Kinder im Testament als Erben eingesetzt haben.

Testament oder Erbvertrag: Auch ohne Adoption können Sie Ihr Stiefkind beim Erbe berücksichtigen. Sie haben hier verschiedene Möglichkeiten.

  • Erbeinsetzung: Im Testament oder Erbvertrag lassen sich Stiefkinder bspw. als direkte Erben einsetzen. Das bedeutet, sie erhalten einen bestimmten Anteil am gesamten Nachlass.
  • Vermächtnis: Alternativ oder ergänzend haben Sie auch die Möglichkeit, über ein Vermächtnis bestimmte Gegenstände oder einen Geldbetrag direkt an Ihr Stiefkind zu vermachen. Ein Vermächtnis ist kein Anteil am gesamten Nachlass, sondern ein Anspruch auf die Herausgabe bestimmter Vermögenswerte oder Gegenstände.

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