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Pflichtteil

Enterbung

Dem Erblasser steht grundsätzlich frei, wen er als Erben einsetzt und wen er ausschließt. So kann er ohne Begründung in seinem Testament festlegen, wen er enterbt. Damit ist die Person auch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

Trotz der Enterbung stehen seinen nächsten Angehörigen, also den Kindern, dem Ehepartner und den Eltern des Erblassers, ein gesetzlicher Pflichtteil zu, der nur unter diesen Umständen entzogen werden kann:

  • Der Pflichtteilsberechtigte trachtet dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer anderen dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben.
  • Der Pflichtteilsberechtigte hat sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, dessen Ehegatten einem anderen Abkömmling oder einer anderen dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person schuldig gemacht.

  • Der Pflichtteilsberechtigte hat die ihm gegenüber dem Erblasser obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt.

  • Der Pflichtteilsberechtigte wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt.

  • Für den Pflichtteilsberechtigten wurde eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet.

Der Erblasser muss in seinem Testament die Entziehung des Pflichtteils anordnen und aufführen, welcher der Entziehungsgründe zutrifft. Anderenfalls ist sie nicht rechtswirksam.

 

Enterbung

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Pflichtteil im engeren Sinn

Auch wenn ein Erblasser nahe Angehörige in seinem Testament von der Erbfolge ausschließt, gehen diese nicht ganz leer aus. Denn ihnen steht durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers zu. Zwar wird er nicht Erbe, aber er erwirbt einen Geldanspruch gegen die Erben.

Pflichtteilsberechtigt sind die nächsten Angehörigen des Erblassers:

  • Kinder, Enkel- und Urenkelkinder
  • Ehegatte
  • Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Eltern

Einen Pflichtteilberechtigten komplett zu enterben, ihm also auch den Pflichtteil zu entziehen, ist nur in ganz bestimmten Fällen möglich (§ 2333 BGB).

Höhe des Pflichtteils

Für den Pflichtteil wird das gesetzliche Erbteil bestimmt und dann halbiert (§ 2303 BGB). Der Pflichtteilberechtigte hat ausschließlich Anspruch auf eine Geldsumme. Gegenstände aus dem Nachlass, auch wenn diese dem Pflichtanteilanspruch wertmäßig entsprechen würden, kann er nicht verlangen.

Pflichtteilanspruch

Um als Pflichtteilberechtigter seinen Anspruch zu realisieren, ist es wichtig, die entsprechende Informationen über die Werthaltigkeit des Nachlasses zu erhalten. Das Gesetz bietet Hilfe, denn der Pflichtteilberechtigte hat umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben. Konkret heißt das, dass der Erbe

  • detailliert Auskunft über den Bestand des Nachlasses geben muss.
  • auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten ein Bestandsverzeichnis vorlegen muss
  • den Wert der Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen ermitteln lassen muss.

Der Erbe ist allerdings nicht verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten Belege und Urkunden zu übergeben, nur wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört. Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des vom Erben angegebenen Inventars, muss er die Richtigkeit durch eine eidesstattliche Versicherung bestätigen.

Verjährung des Pflichtteilanspruchs

Die Ansprüche des Pflichtteilberechtigten verjähren innerhalb von drei Jahren, und zwar von dem Zeitpunkt an gerechnet, wann er nach Eintritt des Erbfalls von seiner Enterbung erfahren hat (§§ 195, 199 BGB).

Vermeidung und Reduzierung von Pflichtteilansprüchen

Durch den gesetzlich vorgesehenen Pflichtteil kann der Erblassers nicht völlig frei entscheiden, wer sein Vermögen nach seinem Ableben erhält. Doch es gibt Möglichkeiten, diese gesetzliche Einschränkung  zu umschiffen:

  • Verkauf einer Immobilie gegen Leibrente
  • Schenkungen mit Gegenleistungen
  • Heirat/Adoption
  • Änderung des Güterstandes
  • Wegzug ins Ausland
  • Wechsel der Staatsangehörigkeit
  • Vermögensverlagerung ins Ausland

Pflichtteilsanspruch

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