Darf ich bei einem getunten Auto Schriftzüge, Logos oder Felgen beleuchten?
Beleuchtete Schriftzüge, Logos oder Felgen sind in Deutschland grundsätzlich nicht zulässig. § 49a der StVZO regelt die Zulässigkeit von lichttechnischen Einrichtungen an Fahrzeugen. Zusatzbeleuchtung, die nicht der Norm entspricht, führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Ausnahmen gelten nur, wenn eine offizielle Einzelabnahme oder ein Teilegutachten vorliegt.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) enthält in den §§ 49a bis 54 detaillierte Vorschriften darüber, welche lichttechnischen Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern zulässig, vorgeschrieben oder verboten sind. Änderungen, die über die zulässigen Leuchtmittel hinausgehen, führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Fallbeispiel: Ein Fahrzeughalter rüstet sein Fahrzeug mit beleuchteten Felgen und einem LED-Markenlogo an der Heckklappe aus. Bei einer Polizeikontrolle wird festgestellt, dass weder ein Teilegutachten noch eine Einzelabnahme vorliegt. Die Folge: Die Betriebserlaubnis erlischt, das Fahrzeug darf nicht weitergefahren werden, und es drohen ein Bußgeld sowie Punkte in Flensburg. Zudem kann die Kfz-Versicherung im Schadensfall die Leistung verweigern. Unter strengen Voraussetzungen kann die Beleuchtung legal genutzt werden – sofern sie nicht blendet und den Vorgaben entspricht.
Wie LUTZ Rechtsanwälte bei Tuning-Rechtsfragen helfen
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