Darf ich Markennamen als Hashtags bei Instagram nutzen?
Die Nutzung von Markennamen als Hashtag kann zulässig sein, ist aber nicht automatisch erlaubt. Entscheidend ist, ob der Hashtag eine markenmäßige Benutzung darstellt und eine Verwechslungsgefahr entsteht oder der Ruf der Marke ausgenutzt/beeintächtigt wird. Besonders riskant ist die Verwendung bei Werbung für eigene oder fremde Produkte, die im Wettbewerb zur Marke stehen.
Rechtlich relevant wird ein Marken-Hashtag vor allem, wenn er als Werbekennzeichen eingesetzt wird und damit eine markenmäßige Benutzung vorliegt (§ 14 MarkenG). Zulässig ist die Nennung eher, wenn sie rein beschreibend ist (z. B. Diskussion/Rezension, thematische Einordnung) und keine Herkunftstäuschung erzeugt. Unzulässig kann es werden, wenn du Reichweite „abgreifst“, indem du fremde Marken gezielt zur Bewerbung eigener Angebote nutzt, insbesondere bei identischen/ähnlichen Waren oder Dienstleistungen; dann drohen Abmahnung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Fallbeispiel: Ein Sneaker-Reseller postet ein Foto generischer Schuhe mit den Hashtags #nike und #airmax, obwohl es keine Nike-Produkte sind. Das kann als Irreführung und Rufausnutzung gewertet werden, weil Nutzer eine Verbindung zu Nike erwarten und der Reseller die Markenaufmerksamkeit zur Absatzförderung nutzt. Dagegen ist ein Beitrag „Vergleich: Nike Air Max vs. Adidas Ultraboost“ mit passenden Hashtags eher vertretbar, wenn der Inhalt die Marken sachlich vergleicht, die Produkte tatsächlich gezeigt werden und keine Kooperation suggeriert. Zusätzliche Risiken entstehen bei Influencer-Posts (Kennzeichnungspflichten) und bei Hashtags, die amtliche/geschützte Kennzeichen oder besonders bekannte Marken betreffen.
So unterstützen wir als Kanzlei bei Marken-Hashtags auf Instagram
- Prüfung, ob eine geplante Hashtag-Nutzung eine markenmäßige Benutzung darstellt und ob Verwechslungsgefahr oder Rufausnutzung droht
- Risikobewertung für konkrete Posts, Reels, Captions, Hashtag-Sets und Link-in-Bio-Strukturen inkl. Wettbewerbsumfeld und Zielgruppe
- Erarbeitung rechtssicherer Alternativen: beschreibende Hashtags, zulässige Vergleichs- und Review-Formulierungen, klare Distanzierung („keine Kooperation“), wenn sinnvoll
- Beratung zu Influencer-Marketing: Kennzeichnung als Werbung, Kooperationsverträge, Freigabeprozesse für Markenbezug
- Vertretung bei Abmahnungen: Prüfung der Ansprüche, Fristenmanagement, modifizierte Unterlassungserklärung, Verhandlung zu Kosten/Schadensersatz
- Durchsetzung eigener Markenrechte gegen Trittbrettfahrer: Monitoring, Notice-and-Takedown, gerichtliche Schritte bei Bedarf
Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
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