Darf ich mein Auto umlackieren und danach ohne Eintragung weiterfahren?
Eine Umlackierung in eine andere Farbe muss in der Regel in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden. Nur wenn die neue Farbe identisch mit der eingetragenen Farbe ist, entfällt die Eintragungspflicht. Im Zweifel sollte vorab die zuständige Zulassungsstelle kontaktiert werden.
Wer sein Fahrzeug in einer anderen Farbe lackiert, muss die Änderung gemäß § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) bei der Zulassungsstelle eintragen lassen. Ein konkretes Beispiel: Ein Fahrzeughalter lackiert seinen ursprünglich silbernen VW Golf schwarz um, ohne dies der Zulassungsstelle zu melden. Bei einer Polizeikontrolle fällt die Abweichung zwischen Fahrzeugschein und tatsächlicher Farbe auf – Folge: Unter Umständen ein Bußgeld und die Aufforderung, die Eintragung unverzüglich nachzuholen. Kommt es in dieser Zeit zu einem Unfall, kann die Versicherung prüfen, ob die unterlassene Meldung relevant für die Schadensregulierung ist. Ausnahme: Wird das Fahrzeug in exakt derselben Farbe neu lackiert (z. B. nach einem Unfallschaden), ist keine Neumeldung erforderlich, da sich die im Fahrzeugschein eingetragenen Daten nicht ändern.
Unterstützung durch Anwaltskanzlei LUTZ Rechtsanwälte
Haben Sie ein Bußgeld wegen fehlender Eintragung einer Fahrzeugveränderung erhalten oder streitet Ihre Versicherung die Schadensregulierung ab? Die Kanzlei LUTZ Rechtsanwälte unterstützt Sie in folgenden Bereichen:
- Prüfung von Bußgeldbescheiden im Zusammenhang mit nicht eingetragenen Fahrzeugveränderungen
- Beratung zur Eintragungspflicht bei Tuning, Lackierung oder anderen Fahrzeugmodifikationen
- Auseinandersetzung mit der Kfz-Versicherung, wenn Leistungen wegen nicht gemeldeter Änderungen verweigert werden
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Kontaktieren Sie uns frühzeitig – insbesondere bevor Fristen für Einsprüche gegen Bußgeldbescheide ablaufen.
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