Während der Elternzeit gilt Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur in Ausnahmefällen mit behördlicher Genehmigung zulässig, z. B. bei Insolvenz oder schwerwiegenden Pflichtverstößen.
Arbeitnehmer in Elternzeit genießen gemäß § 18 BEEG besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde zustimmt.
Beispiel: Ein kleiner Betrieb gerät in eine finanzielle Schieflage und muss seine Geschäftstätigkeit einstellen. Der Arbeitgeber beantragt bei der zuständigen Landesbehörde eine Genehmigung zur Kündigung eines Mitarbeiters in Elternzeit. Die Behörde prüft die wirtschaftliche Notlage und kann in Ausnahmefällen der Kündigung zustimmen.
Ohne diese behördliche Erlaubnis ist eine Kündigung während der Elternzeit unwirksam. Arbeitnehmer haben dennoch Pflichten, beispielsweise dürfen sie keine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ohne Zustimmung aufnehmen, da dies als erheblicher Verstoß gewertet werden kann.
Wer trotz Kündigungsschutz eine Kündigung erhält, sollte schnellstmöglich rechtliche Schritte einleiten, da die Frist für eine Kündigungsschutzklage nur drei Wochen beträgt.
Unsere Unterstützung bei Kündigungen während der Elternzeit
Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer in allen Fragen rund um
Kündigung während der Elternzeit. Unsere Leistungen umfassen:
- Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Kündigung
- Einlegen von Einspruch bei der Aufsichtsbehörde
- Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht
- Verhandlung einer Abfindung oder Weiterbeschäftigung
Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben oder sich unsicher sein, kontaktieren Sie uns umgehend – wir prüfen Ihre Situation und setzen uns entschieden für Ihre Rechte ein.
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