Nein, Sie dürfen nicht so parken, dass die Zufahrt behindert wird; das gilt für private wie öffentliche Einfahrten. Blockierte Einfahrten können Abschleppen und Bußgelder nach sich ziehen. Weist ein Fahrzeug die Zufahrt zu, fordern Sie den Fahrer auf zu entfernen, ansonsten Polizei/Ordnungsamt informieren.
Grundsatz: Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (vgl. § 12 StVO) ist Parken unzulässig, wenn dadurch die Benutzung von Einfahrten oder Zufahrten behindert wird. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob es sich um eine private Garage oder eine öffentliche Zufahrt handelt; eine ausdrückliche Einwilligung des Grundstückseigentümers kann die praktische Folge einer Behinderung aufheben, ändert aber nichts an der hoheitlichen Regelung. Beispiel: Ein Lieferwagen steht doppelt in der Straße und blockiert die einzige Garagenausfahrt eines Wohnhauses; die betroffenen Bewohner sollten das Fahrzeug fotografieren, den Fahrer zur Entfernung auffordern und bei Verweigerung das Ordnungsamt oder die Polizei rufen. Behörden können das Fahrzeug sofort wegen Verkehrsbehinderung entfernen lassen; die Kosten für Abschleppen und mögliche Folgeschäden kann der Verursacher ersetzen müssen. Für wiederholte Fälle kommen zivilrechtliche Schritte (Unterlassungsanspruch, ggf. einstweiliger Rechtsschutz) in Betracht. Privat angebrachte Schilder („Einfahrt freihalten“) sind hilfreich, aber eine rechtliche Durchsetzung meist nur durch Behörden oder Gerichte möglich.
Leistungen
Beratung: kurzfristige Ersteinschätzung telefonisch oder per E‑Mail, Prüfung Beweismittel (Fotos, Zeugenaussagen).
Durchsetzung vor Behörden: Kontaktaufnahme mit Ordnungsamt/Polizei, Veranlassung einer Abschleppverfügung.
Zivilrechtliche Schritte: Abmahnung, Klage auf Unterlassung und Entfernung, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei wiederkehrender Behinderung.
Schadensersatz und Kostenrückforderung: Geltendmachung von Abschleppkosten und sonstigen Schäden gegenüber dem Verursacher oder dessen Versicherung.
Präventive Maßnahmen: Beratung zur rechtssicheren Beschilderung, Unterstützung bei der Beantragung offizieller Verkehrszeichen oder Absperrmaßnahmen durch die Kommune.
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