Darf mein Gehalt bei Kurzarbeit gekürzt werden?
Ja, bei Kurzarbeit wird das Gehalt entsprechend der reduzierten Arbeitszeit gekürzt. Beschäftigte erhalten jedoch Kurzarbeitergeld, das einen Teil der Gehaltseinbußen ausgleicht.
Bei Einführung von Kurzarbeit reduziert sich Ihr Gehalt entsprechend der verringerten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber zahlt für die tatsächlich geleisteten Stunden das anteilige Gehalt. Für den ausgefallenen Teil erhalten Beschäftigte Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit, das 60 % (bzw. 67 % mit Kind) des Nettogehalts des ausgefallenen Anteils beträgt. Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient regulär 3.000 € netto und die Arbeitszeit wird auf 50 % reduziert. Er erhält nun 1.500 € Gehalt vom Arbeitgeber für die geleisteten Stunden. Zusätzlich werden 60 % von den verbleibenden 1.500 € als Kurzarbeitergeld gezahlt, also 900 €. Insgesamt erhält er somit 2.400 € netto. Wichtig: Die Einführung von Kurzarbeit ist nur mit einer wirksamen Rechtsgrundlage zulässig, z. B. durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individuelle Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Eine einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig.
So unterstützen wir Sie bei Kurzarbeit
Unsere Kanzlei berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu allen Fragen rund um Kurzarbeit und deren Auswirkungen auf das Gehalt.
- Prüfung der rechtlichen Grundlage: Ist die Einführung von Kurzarbeit wirksam?
- Berechnung des Kurzarbeitergeldes: Ist die Kürzung rechtmäßig und korrekt berechnet?
- Überprüfung von Vertragsänderungen: Unzulässige oder fehlerhafte Anpassungen?
- Geltendmachung von Ansprüchen: Unterstützung bei fehlerhaftem oder ausbleibendem Gehalt.
Unsere Experten sichern Ihre Rechte und helfen bei Problemen mit dem Arbeitgeber oder der Bundesagentur für Arbeit. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung!
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