Entsteht Markenschutz auch allein durch Benutzung ("Benutzungsmarke")?
Ja: Markenschutz kann in der Regel auch ohne Registereintragung durch Benutzung entstehen, als Benutzungsmarke (§ 4 Nr. 2 MarkenG). Voraussetzung ist, dass das Zeichen in beteiligten Verkehrskreisen als Herkunftshinweis Verkehrsgeltung erlangt. Der Schutzumfang ist dann auf die Waren/Dienstleistungen und das Gebiet begrenzt, in denen diese Verkehrsgeltung besteht.
Eine Benutzungsmarke entsteht, wenn ein Zeichen durch tatsächliche Nutzung im geschäftlichen Verkehr als Marke wahrgenommen wird und Verkehrsgeltung erreicht (§ 4 Nr. 2 MarkenG). Erforderlich ist eine Zuordnung durch einen erheblichen Teil der angesprochenen Abnehmer zu einem bestimmten Unternehmen; belegt wird das typischerweise durch Umsatz- und Absatzzahlen, Werbeaufwendungen, Dauer/Intensität der Nutzung, Reichweite (online/offline) sowie häufig durch Verkehrsbefragungen. Fallbeispiel: Ein Berliner Café betreibt seit fünf Jahren unter dem Zeichen „KIEZKAFFEE“ drei Filialen, verkauft gerösteten Kaffee im Online-Shop und investiert erheblich in lokale Werbung. Ein Dritter meldet „KIEZKAFFEE“ als Marke für „Kaffee; Café-Dienstleistungen“ an. Kann das Café anhand Zahlen und ggf. einer Befragung nachweisen, dass Verbraucher in Berlin/Brandenburg „KIEZKAFFEE“ als Herkunftshinweis gerade dieses Cafés verstehen, kann es ältere Rechte aus Benutzungsmarke geltend machen (z.B. Widerspruch/Löschung/Unterlassung) – zumindest in dem Gebiet, in dem Verkehrsgeltung besteht.
Wie wir Sie beim Markenschutz durch Benutzung unterstützen
- Ersteinschätzung, ob Ihr Zeichen markenmäßig benutzt wird und ob Verkehrsgeltung realistisch nachweisbar ist (Waren/Dienstleistungen, Gebiet, Zeitrang).
- Beweissicherung und Aufbau einer belastbaren Dokumentation: Umsätze, Werbemittel, Screenshots, Rechnungen, Presse, Social-Media-Statistiken, Händlerlisten.
- Konzeption/Koordination von Verkehrsbefragungen (Fragestellung, Zielgruppe, methodische Anforderungen) zur gerichtsfesten Untermauerung.
- Durchsetzung Ihrer Rechte: Abmahnung, Unterlassungs- und Auskunftsansprüche, einstweilige Verfügung/Klage; außerdem Widerspruch oder Löschungsantrag gegen jüngere Registermarken.
- Strategieberatung, ob und wann eine Markenanmeldung sinnvoll ist, um Schutzlücken und Beweisrisiken der Benutzungsmarke zu vermeiden.
- Risikoprüfung bei Nutzung neuer Zeichen (Kollisionsrecherche, Bewertung älterer Kennzeichenrechte, Freigabeempfehlung).
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