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Gibt es eine Pflicht zur technischen Weiterentwicklung des Lizenzprodukts?

Verkäufer sind gem. § 327f BGB verpflichtet, bei digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen Updates bereitzustellen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind. Eine Pflicht kann sich auch aus Vertrag (z. B. Update-/Upgrade-Zusagen, Wartungsvertrag, SLA), Produktbeschreibung, AGB oder aus Treuepflichten ergeben, etwa wenn ohne Anpassungen die vereinbarte Nutzung dauerhaft nicht möglich ist. Entscheidend sind Vertragsinhalt, Lizenzmodell und zugesicherte Eigenschaften.

Ob eine Weiterentwicklung geschuldet ist, hängt primär davon ab, ob die Parteien eine Update-/Upgrade-Leistung vereinbart haben oder der Lizenzgeber eine bestimmte Funktionsfähigkeit über die Vertragslaufzeit zugesagt hat. Wird die Nutzung als fortlaufender Leistungszustand verkauft, können Betriebsfähigkeit, Sicherheitsupdates oder Kompatibilität vertraglich oder über Leistungsbeschreibungen faktisch geschuldet sein. Fallbeispiel: Ein Hersteller lizenziert ein CAD-Plugin „kompatibel mit Windows 10/11“ und verkauft optional „Wartung inkl. Updates“. Der Kunde nutzt Windows 12; das Plugin funktioniert nicht mehr. Wurde in der Leistungsbeschreibung eine fortlaufende Kompatibilität für „aktuelle Windows-Versionen“ versprochen, kann der Kunde Nacherfüllung (Update), ggf. Minderung oder Kündigung verlangen; bei SaaS können zusätzlich SLA-Verstöße und Verfügbarkeitszusagen relevant werden.

Wie wir als Kanzlei unterstützen

  • Vertragsprüfung von Lizenzbedingungen, Leistungsbeschreibungen, AGB, Wartungs-/SLA-Regelungen: Einordnung, in welchem Umfang Weiterentwicklung/Updates geschuldet sind.
  • Risikobewertung (Haftung, Gewährleistung, Kündigungs- und Minderungsrechte, Schadensersatzrisiken) unter Berücksichtigung des Lizenzmodells (On-Prem vs. SaaS).
  • Gestaltung klarer Update-/Upgrade-Klauseln zur Vermeidung von Auslegungsspielräumen.
  • Durchsetzung/Abwehr von Ansprüchen: außergerichtliche Verhandlungen, Fristsetzungen, Nacherfüllungsverlangen oder Abwehr unberechtigter Forderungen.
  • Projektbegleitung bei Neuverhandlungen und Erstellung praxisnaher Leistungs- und Abnahmekriterien für Updates.
Stand: 30.04.2026

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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Zusätzlich unterstützen uns weitere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bei der Bearbeitung unserer Mandate. Diese langjährige Zusammenarbeit und das fundierte Fachwissen aller in der Kanzlei LUTZ Rechtsanwälte tätigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen helfen uns, sämtliche Rechtsbereiche vollumfänglich, spezialisiert und dennoch persönlich abzudecken.

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Aktuelles

Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab –
und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Aktuelle BGH-Urteile bestätigen:
Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig,
bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.

Viele Hersteller und Zulieferer bauen Stellen ab oder bieten kurzfristig Aufhebungsverträge an.
Kündigungen, Abfindungsangebote und Vertragsänderungen enthalten häufig Klauseln, die zu erheblichen Nachteilen führen können.

Unterschreiben Sie nichts!

Unsere Experten von LUTZ Rechtsanwälte können Sie beraten und prüfen ob:

  • die Kündigung rechtlich haltbar ist
  • Abfindungsansprüche realistisch zu steigern sind
  • Bonuszahlungen, Schichtzulagen oder Überstunden korrekt berücksichtig wurden
  • interne Weiterbeschäftigung möglich gewesen wäre

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