Gibt es Unterschiede zwischen Schenkung- und Erbschaftssteuer?
Ja. Die Schenkungsteuer besteuert Zuwendungen zu Lebzeiten, die Erbschaftssteuer Erwerbe von Todes wegen; beide unterliegen dem deutschen ErbStG, unterscheiden sich aber im Besteuerungszeitpunkt, im Bewertungsstichtag und in der praktischen Anwendung der 10‑Jahres‑Zusammenrechnung. Freibeträge und Steuerklassen sind gleich, können aber durch frühere Schenkungen oder besondere Bewertungsregeln anders wirken.
Rechtliche Grundlage beider Abgaben ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), dennoch unterscheiden sich Schenkung und Erbschaft praktisch. Bei der Schenkung erfolgt die Steuerbemessung zum Zeitpunkt der Zuwendung; bei der Erbschaft zum Todeszeitpunkt. Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall werden zusammengerechnet (Zusammenrechnung), dadurch kann eine frühere Schenkung nachträglich die Freibeträge reduzieren oder ganz aufzehren. Bewertet wird nach dem Bewertungsgesetz (BewG), wodurch z. B. Immobilien oder Betriebsvermögen spezielle Bewertungsregeln haben. Es gelten identische Steuerklassen (I–III) und progressive Steuersätze, die vom Verwandtschaftsgrad und dem Wert abhängig sind. Sonderregelungen betreffen z. B. Familienheim und Betriebsvermögen. Konkretes Beispiel: Ein Elternteil schenkt dem Kind ein Haus im Wert von 600.000 EUR; Kinderfreibetrag 400.000 EUR → bei der Schenkung bleiben 200.000 EUR steuerpflichtig. Die genaue Steuerlast ergibt sich erst nach Anwendung der passenden Steuertabelle und ggf. Bewertungskorrekturen; deshalb ist frühe Planung essenziell.
Unsere Leistungen
Wir unterstützen Mandanten bei allen Fragen rund um Schenkung und Erbschaftsteuer durch:
- Prüfung der steuerlichen Situation und Berechnung möglicher Steuerlasten
- Entwicklung steuerlich optimierter Übertragungs‑ und Nachfolgestrategien
- Erstellung und Prüfung von Schenkungs‑ und Erbverträgen sowie Vergleichs‑ und Teilungsvereinbarungen
- Koordination mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Notaren für Bewertung und Dokumente
- Vertretung gegenüber dem Finanzamt und, falls nötig, vor Finanzgerichten
Weitere Leistungen:
- Simulationsrechnungen unter Berücksichtigung der 10‑Jahres‑Regel und Freibeträge
- Prüfung von Bewertungsansätzen nach BewG (Immobilie, Betriebsvermögen)
- Beratung zu Pflichtteilsfolgen und zur Vermeidung von Streitigkeiten
Kontaktieren Sie uns für eine erste Fallprüfung; wir liefern klare Handlungsempfehlungen und übernehmen die Umsetzung.
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