Gilt das Handyverbot auch für Radfahrer?

Ja. Das Handyverbot gilt auch für Radfahrer: die Nutzung eines handgehaltenen Mobiltelefons während der Fahrt ist nach § 23 StVO untersagt und kann zu Bußgeldern sowie haftungs- und strafrechtlichen Folgen führen.
Das Handyverbot betrifft Radfahrer ebenfalls, da die Pflichten zur Konzentration und Verkehrssicherheit für alle Fahrzeugführer gelten (§ 23 StVO). Zulässig ist die Nutzung nur ohne Handhabung, z. B. per fest montierter Halterung oder per Freisprecheinrichtung; das Halten oder Bedienen des Geräts während der Fahrt ist verboten. Bei E‑Bikes bis 25 km/h gelten dieselben Regeln; sogenannte S‑Pedelecs (>25 km/h) fallen in der Regel unter andere Vorschriften. Rechtliche Folgen reichen von Bußgeldern über Mitverschuldensquoten bei Unfallhaftung bis zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei Körperverletzung. Fallbeispiel: Ein Radfahrer liest eine Nachricht, übersieht eine Fußgängerin und verursacht einen Sturz mit Knochenbruch; die Haftpflichtversicherung des Radfahrers führt eine Mithaftung herbei, Schmerzensgeldansprüche der Verletzten werden gekürzt, zusätzlich kann ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet werden. Wichtig sind jeweils Beweislage (Zeugen, Video, Unfallspuren) und konkrete Umstände (Geschwindigkeit, Wegerecht). Bei Unfall- oder Bußgeldfolgen empfiehlt sich zügige rechtliche Prüfung, um Ansprüche durchzusetzen oder Verteidigung aufzubauen.

Unsere Leistungen

Wir unterstützen Mandanten in allen Fragen rund um Handynutzung beim Radfahren und die daraus folgenden Rechtsfolgen. Unsere Leistungen im Überblick:

  • Beratung zur Rechtslage und Einschätzung von Haftungsrisiken;
  • Prüfung von Bußgeldbescheiden und Einlegung von Rechtsmitteln;
  • Vertretung in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (z. B. fahrlässige Körperverletzung);
  • Schadens- und Anspruchsmanagement: Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen gegenüber Versicherungen;
  • Beweissicherung und Erstellung einer prozessfähigen Darstellung des Unfallhergangs (Zeugenbefragung, Gutachtenanforderung);
  • gerichtliche Vertretung in Zivil- und Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Stand: 01.10.2025

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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