Gilt eine Kündigung auch während meines Urlaubs als zugestellt?
Eine Kündigung gilt grundsätzlich auch während Ihres Urlaubs als zugegangen, sobald sie in Ihren Briefkasten eingeworfen wird. Das hat direkte Auswirkungen auf den Beginn der dreiwöchigen Kündigungsschutzklage-Frist. Ein schnelles und fristgerechtes Handeln des Arbeitnehmers ist daher erforderlich.
Eine Willenserklärung bzw. eine Kündigung gilt in der Regel als zugegangen, sobald sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann. Konkret bedeutet das: Wird das Kündigungsschreiben in Ihren Hausbriefkasten eingeworfen, gilt es in dem Moment als zugegangen, in dem üblicherweise mit einer Leerung des Briefkastens zu rechnen ist.
Ein typisches Beispiel aus der Praxis: Ihr Arbeitgeber wirft die Kündigung am ersten Tag Ihres zweiwöchigen Urlaubs in den Briefkasten. Obwohl Sie das Schreiben erst nach Ihrer Rückkehr lesen, beginnt die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage von drei Wochen bereits ab dem Tag des Einwurfs zu laufen. Kehren Sie spät zurück, kann diese Frist bereits abgelaufen oder stark verkürzt sein. In Einzelfällen kann ein längerer, dem Arbeitgeber bekannter Urlaub rechtlich relevant sein. Dies hängt jedoch von den genauen Umständen ab.
Wichtig: Handeln Sie nach Ihrer Rückkehr sofort. Prüfen Sie das Datum des Einwurfs anhand des Poststempels oder anderer Hinweise und kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt, um keine Fristen zu versäumen.
Wie LUTZ Rechtsanwälte Sie bei Ihrer Kündigung unterstützt
Eine verpasste Kündigungsschutzfrist kann dazu führen, dass Sie Ihren Arbeitsplatz ohne rechtliche Gegenwehr verlieren. LUTZ Rechtsanwälte hilft Ihnen, schnell und sicher zu handeln:
- Fristprüfung: Wir ermitteln den genauen Zugangszeitpunkt der Kündigung und klären, ob die Dreiwochenfrist noch läuft oder ob Wiedereinsetzungsmöglichkeiten bestehen.
- Wirksamkeitsprüfung: Wir prüfen, ob die Kündigung formal und inhaltlich rechtmäßig ist – von der Einhaltung der Schriftform bis zur sozialen Rechtfertigung.
- Einreichung der Kündigungsschutzklage: Falls erforderlich, erheben wir fristgerecht Klage vor dem Arbeitsgericht und vertreten Ihre Interessen konsequent.
- Verhandlung und Einigung: In vielen Fällen lässt sich eine außergerichtliche Einigung oder eine günstige Abfindung erzielen – wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess.
Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
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