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Habe ich Anspruch auf den gleichen Job nach der Elternzeit?

Ja, nach § 38 BEEG besteht ein Anspruch auf Rückkehr in eine gleichwertige Position mit vergleichbaren Aufgaben, Verantwortung und Vergütung – sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Nach § 38 BEEG haben Arbeitnehmer nach der Elternzeit Anspruch darauf, in einer gleichwertigen Position weiterbeschäftigt zu werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht zwingend dieselbe Stelle bereitstellen muss, aber eine Position mit vergleichbarer Vergütung, Verantwortung und Aufgaben angeboten werden muss. Eine Rückkehr in den exakt gleichen Job kann nur verlangt werden, wenn dies vertraglich oder tariflich geregelt ist. Beispiel: Eine Marketingmanagerin kehrt nach einem Jahr Elternzeit zurück. Ihr alter Arbeitsplatz wurde zwischenzeitlich neu besetzt. Stattdessen wird ihr eine Stelle in einer anderen Abteilung mit gleicher Gehaltsgruppe, aber leicht geänderten Aufgaben angeboten. Dies wäre in der Regel zulässig. Unzulässig wäre es hingegen, ihr eine deutlich schlechter bezahlte oder niedrigere Position ohne sachlichen Grund anzubieten. Dringende betriebliche Gründe, die eine Rückkehr in eine gleichwertige Position verhindern, müssen nachweisbar sein. Arbeitnehmer sollten im Zweifel prüfen lassen, ob das Ersatzangebot angemessen ist oder eine unzulässige Benachteiligung vorliegt.

Unterstützung bei Ihrem Anspruch auf den gleichen Job nach Elternzeit

Unsere Kanzlei berät und vertritt Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Rechte nach der Elternzeit.

  • Prüfung Ihres Anspruchs: Wir analysieren Ihren Arbeitsvertrag und die rechtliche Situation, um festzustellen, ob Ihre Rückkehrrechte gewahrt werden.
  • Kommunikation mit dem Arbeitgeber: Wir unterstützen bei Verhandlungen über eine gleichwertige Position und fordern gegebenenfalls Ihre Rechte ein.
  • Einschätzung von Ersatzangeboten: Wir prüfen, ob Ihnen eine zulässige oder unzulässige Veränderung Ihrer Position angeboten wurde.
  • Arbeitsrechtliche Maßnahmen: Falls notwendig vertreten wir Sie außergerichtlich und gerichtlich, um eine unzulässige Benachteiligung zu verhindern.

Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Rückkehrrechte.

Stand:

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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