Ist eine Lizenz ohne Zustimmung des Gebers auf Dritte übertragbar?
In der Regel nein: eine Lizenz ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers grundsätzlich nicht frei übertragbar. Maßgeblich sind Vertrag, gesetzlicher Lizenztyp (z. B. § 34 UrhG) und etwaige Weitergabeklauseln. Ausnahmen sind möglich, etwa bei konzerninterner Nutzung oder Unterlizenz, wenn ausdrücklich erlaubt.
Ob eine Lizenz ohne Zustimmung übertragen werden kann, hängt von Vertragsgestaltung ab. Im Urheberrecht gilt nach § 34 UrhG: Die Einräumung von Nutzungsrechten ist im Grundsatz nicht übertragbar; eine Übertragung erfordert regelmäßig die Zustimmung des Urhebers/Rechteinhabers, es sei denn, der Vertrag gestattet dies oder die Zustimmung ist nach Treu und Glauben zu erteilen. Zulässig kann hingegen eine Unterlizenzierung sein, wenn der Vertrag dies abdeckt. Fallbeispiel: Eine Agentur erhält eine einfache Lizenz an Stockfotos „für Kampagnen von Kunde A“. Später verkauft die Agentur ihr Geschäft an Käufer B und übergibt die Bildrechte „mit“. Ohne vertragliche Übertragungsklausel und ohne Zustimmung des Bildanbieters darf Käufer B die Fotos nicht weiter nutzen; es drohen Unterlassung, Schadensersatz (Lizenzanalogie) und Abmahnkosten. Gestaltungsmöglichkeiten sind u. a. klare Regeln zu Nachfolge/Asset-Deal, Konzernklauseln, Sublicensing, sowie eine Definition, ob Nutzung durch Dritte (z. B. Druckereien, Hoster) als „Eigennutzung“ gilt.
Leistungen der Kanzlei bei der Übertragbarkeit von Lizenzen
- Prüfung von Lizenzverträgen (IP/Software/Content) auf Übertragungsverbote, Zustimmungserfordernisse, Unterlizenz-Regelungen und Change-of-Control-Klauseln
- Rechtliche Einordnung nach einschlägigen Normen (insb. § 34 UrhG) und Abgrenzung Übertragung vs. Drittnutzung (Dienstleister, Konzernunternehmen, Reseller)
- Gestaltung und Verhandlung von Übertragungs-, Nachfolge- und Konzernklauseln inklusive Asset-Deal/Share-Deal-Szenarien
- Einholung und Durchsetzung von Zustimmungen (Consent Letters), Erstellung belastbarer Nachtragsvereinbarungen
- Risikomanagement bei bereits erfolgter Weitergabe: Verteidigung gegen Abmahnungen, Verhandlungen zu Vergleich, Minimierung von Schadensersatz und Unterlassungsrisiken
- Prozessvertretung und einstweiliger Rechtsschutz bei Streit über Nutzungsrechte und Lizenzketten
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