Kann der Anspruch auf Abfindung verjähren?
Ja, der Anspruch auf Abfindung kann verjähren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. In einigen Fällen greifen kürzere tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen.
Ja, der Anspruch auf Abfindung kann verjähren. Nach § 195 BGB gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Zum Beispiel: Wurde eine Abfindungsvereinbarung am 15. Juli 2020 geschlossen, endet die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2023. In Ausnahmefällen können jedoch durch tarifliche Regelungen oder im Arbeitsvertrag vereinbarte sogenannte Ausschlussfristen greifen, die deutlich kürzer sind, teils nur wenige Monate betragen. Wenn der Arbeitgeber also eine vereinbarte Abfindung nicht zahlt, ist schnelles Handeln essenziell. Wird die Frist versäumt, ist der Anspruch rechtlich nicht mehr durchsetzbar. Arbeitnehmer sollten deshalb frühzeitig prüfen, welche Fristen individuell gelten, um ihren Anspruch zu sichern.
So unterstützen wir Sie beim Thema Verjährung von Abfindungen
- Prüfung von Verjährungsfristen: Wir analysieren, ob die regelmäßige Verjährungsfrist oder besondere tarifliche/vertragliche Ausschlussfristen für Ihren Fall gelten.
- Abfindungsansprüche durchsetzen: Wir setzen uns außergerichtlich oder gerichtlich für die fristgerechte Zahlung Ihrer Abfindung ein.
- Schnelle Fristwahrung: Wir übernehmen die rechtzeitige schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen, um Verfristung zu verhindern.
- Verhandlungen mit Arbeitgebern: Falls eine einvernehmliche Lösung möglich ist, sorgen wir für eine sichere Umsetzung Ihrer Rechte.
Kontaktieren Sie uns, um Ihre Ansprüche innerhalb der relevanten Fristen zu sichern und durchzusetzen.
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