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Kann der Markeninhaber die Vernichtung von Plagiaten verlangen?

Ja. Der Markeninhaber kann nach § 18 MarkenG die Vernichtung oder endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen markenverletzender Plagiate verlangen, regelmäßig gegen den Verletzer (Hersteller, Importeur, Händler). Das gilt, soweit der Anspruch verhältnismäßig ist; alternativ kommen weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht.

Der Anspruch auf Vernichtung folgt aus § 18 MarkenG und richtet sich grundsätzlich gegen den Verletzer, der die Plagiate besitzt oder kontrolliert (z. B. Händler, Importeur, Lagerhalter). Grenzen setzt die Verhältnismäßigkeit: Gerichte prüfen u. a. Umfang der Verletzung, Verschuldensgrad, wirtschaftliche Auswirkungen und ob eine endgültige Entfernung aus dem Verkehr auch anders erreicht werden kann (z. B. Rückruf, Herausgabe zur Vernichtung). Beispiel: Ein Onlineshop verkauft 300 Taschen mit einem Zeichen, das mit der eingetragenen Marke des Rechteinhabers hochgradig ähnlich ist. Nach Abmahnung und Nachweis der Herkunft (Rechnungen/Importpapiere) wird der Händler zur Unterlassung verpflichtet und muss die Restbestände aus dem Lager herausgeben; das Gericht ordnet die Vernichtung der Taschen und die Vernichtung/Entfernung markierter Hangtags an. Für bereits ausgelieferte Ware kann zusätzlich ein Rückruf verlangt werden.

Wie die Kanzlei bei Vernichtung von Plagiaten unterstützt

  • Prüfung der Rechtslage: Besteht eine Markenverletzung (Identität/Verwechslungsgefahr) und wer ist richtiger Anspruchsgegner (Händler, Importeur, Logistiker)?
  • Strategie zur Durchsetzung: Kombination aus Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtungs-/Rückrufansprüchen inkl. Verhältnismäßigkeitsprüfung.
  • Abmahnung und Vergleichsverhandlung: Formulierung belastbarer Unterlassungserklärungen, Regelung von Kosten, Rückruf- und Vernichtungsmodalitäten, Fristen und Nachweisen.
  • Eilverfahren/Klage: Beantragung einer einstweiligen Verfügung bei akuter Gefahr (z. B. Messe, starker Online-Abverkauf) sowie Hauptsacheklage auf Vernichtung.
  • Beweissicherung und Dokumentation: Testkäufe, Beleg- und Screenshot-Dokumentation, Sicherung von Lieferketteninformationen für Auskunft und Vollstreckung.
  • Vollzug der Vernichtung: Organisation der Herausgabe, Überwachung der Vernichtung durch Dritte, Nachweisführung gegenüber Gericht/Verletzer.
Stand: 20.05.2026

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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