Kann ein Erbschein angefochten werden?
Ja. Ein Erbschein kann angefochten und vom Nachlassgericht eingezogen bzw. berichtigt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er unrichtig ist. Nach § 2361 BGB ist das Nachlassgericht verpflichtet, einen Erbschein einzuziehen, wenn sich ergibt, dass die tatsächliche Erbfolge nicht mit dem Inhalt des Erbscheins übereinstimmt.
Gründe für die Unrichtigkeit können insbesondere sein: unrichtige oder unvollständige Angaben zur Person oder Abstammung, eine gefälschte oder unwirksame Verfügung von Todes wegen, das Auftauchen eines späteren gültigen Testaments oder Erbvertrags, falsche Erbquote. Soweit der Erbschein auf einem Testament oder Erbvertrag beruht, kann das entsprechende Testament oder der Erbvertrag nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 2078 ff. BGB) durch den Anfechtungsberechtigten angefochten werden. Wird die Anfechtung erfolgreich erklärt, entfällt die Grundlage des Erbscheins, der dann vom Nachlassgericht einzuziehen ist. Beispiel: Ein Alleinerbschein war aufgrund einer handschriftlichen Verfügung erteilt worden. Nach Auffinden eines neueren notariellen Testaments, das mehrere Erben einsetzte, beantragten diese beim Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins. Nach Prüfung durch das Gericht und Vorlage forensischer Schriftgutachten wurde der ursprüngliche Erbschein eingezogen und die Berichtigung der Nachlassabwicklung angeordnet.
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