Kann ich Urlaub nehmen, während ich krankgeschrieben bin?
Nein, während einer Krankschreibung ist die Arbeitsunfähigkeit vorrangig. Urlaub dient der Erholung und kann nicht zeitgleich mit einer Krankschreibung in Anspruch genommen werden.
Grundsätzlich kann während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit kein Urlaub genommen werden. Der Zweck einer Krankschreibung besteht darin, die eigene Gesundheit wiederherzustellen. Der Urlaub hingegen dient der Erholung von der regulären beruflichen Tätigkeit. Sollte eine bereits genehmigte Urlaubszeit mit einer Krankheitsphase zusammenfallen, so kann dieser Urlaubsanspruch gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) nachgeholt werden. Ein Beispiel: Eine Arbeitnehmerin hat zwei Wochen Urlaub geplant, wird jedoch in der ersten Woche krankgeschrieben und reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ein. In diesem Fall werden die durch Krankheit beanspruchten Urlaubstage nicht angerechnet und können später genommen werden. Um einen Urlaubsantrag trotz Krankschreibung zu stellen, müssen Betroffene vollständig genesen und die Krankschreibung formal beendet sein. Beachten Sie, dass eventuelle Arbeitsverträge, Tarifverträge oder betriebliche Regelungen hier Detailunterschiede schaffen können.
Unterstützung durch unsere Kanzlei im Bereich Arbeitsrecht
- Prüfung rechtlicher Ansprüche: Wir analysieren Ihren Anspruch auf Nachholung oder Übertragung von Urlaubstagen im Zusammenhang mit Krankheit.
- Beratung zur rechtssicheren Kommunikation: Unterstützung bei der korrekten Mitteilung an den Arbeitgeber zur Vermeidung späterer Streitigkeiten.
- Wahrung Ihrer Interessen: Wir vertreten Sie bei Konflikten oder Auseinandersetzungen mit Ihrem Arbeitgeber hinsichtlich Urlaub und Krankheit.
- Vertragsprüfung: Klärung von Sonderregelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag, die sich auf Urlaub im Krankheitsfall auswirken.
- Langfristige Strategie: Wir beraten strategisch, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden und Ihre Ansprüche optimal durchzusetzen.
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