Kann man auf den Pflichtteil verzichten?
Ja. Ein Pflichtteilsverzicht ist grundsätzlich vor dem Erbfall durch vertragliche Vereinbarung möglich; hierfür ist regelmäßig eine notarielle Beurkundung erforderlich. Nach Eintritt des Erbfalls sind einseitige Verzichtserklärungen meist nicht durchsetzbar; dann bleiben nur Alternativen wie Erbausschlagung oder individuelle Nachlassregelungen.
Ein Verzicht auf den Pflichtteil ist möglich, wenn er vor dem Erbfall schriftlich und formgerecht vereinbart wird — typischerweise als Pflichtteilsverzichtsvertrag mit notarieller Beurkundung. Der Verzicht kann vollständig oder teilweise sein und mit einer Ausgleichszahlung, laufenden Leistungen oder sonstigen Gegenleistungen verknüpft werden; steuerliche und sozialrechtliche Folgen sind zu prüfen. Wichtige Risiken: Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, die im Vertrag ausdrücklich geregelt werden sollten; ferner sind Formmängel, Täuschung oder Druck als Anfechtungsgründe zu vermeiden. Nach Eintritt des Erbfalls lassen sich Pflichtteilsansprüche nur noch schwer dauerhaft ausschalten — eine einfache einseitige Verzichtserklärung ist dann in der Praxis meist unwirksam, während die Erbausschlagung innerhalb gesetzlicher Fristen eine andere Wirkung hat. Beispiel: Mutter M vereinbart mit Sohn S vor einem Notar einen vollständigen Pflichtteilsverzicht gegen sofortige Auszahlung von 50.000 € und monatliche Unterhaltsleistungen; nach M.s Tod kann S den Pflichtteil nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Vertrag ist angreifbar oder er wurde nicht ordnungsgemäß beurkundet.
Unsere Leistungen zum Pflichtteilsverzicht
- Rechtliche Prüfung der Sach- und Rechtslage, Einschätzung der Durchsetzbarkeit eines Verzichts.
- Entwurf und Verhandlung von Pflichtteilsverzichtsverträgen (vollständig/teilweise, Rücktritts- und Sanktionsklauseln).
- Form- und Notaratskoordination: Sicherstellung der notariellen Beurkundung und rechtssicheren Gestaltung.
- Regelung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen (Schenkungen, 10‑Jahres‑Frist) und Haftungsbeschränkungen.
- Steuerliche und sozialrechtliche Abstimmung mit Steuerberater auf Wunsch.
- Verhandlungsführung mit Pflichtteilsberechtigten und Ausgleichszahlungsberechnung.
- Prozessvertretung bei Anfechtungen, Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen.
- Beratung zu Alternativen: Erbausschlagung, Vermächtnisgestaltung, Erbvertrag.
Wir erstellen individuelle Vertragsentwürfe, begleiten die notarielle Beurkundung und vertreten Sie außergerichtlich sowie gerichtlich, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und die Vereinbarung durchsetzbar zu gestalten.
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