Kann man auf den Pflichtteil verzichten?

Ja. Ein Pflichtteilsverzicht ist grundsätzlich vor dem Erbfall durch vertragliche Vereinbarung möglich; hierfür ist regelmäßig eine notarielle Beurkundung erforderlich. Nach Eintritt des Erbfalls sind einseitige Verzichtserklärungen meist nicht durchsetzbar; dann bleiben nur Alternativen wie Erbausschlagung oder individuelle Nachlassregelungen.

Ein Verzicht auf den Pflichtteil ist möglich, wenn er vor dem Erbfall schriftlich und formgerecht vereinbart wird — typischerweise als Pflichtteilsverzichtsvertrag mit notarieller Beurkundung. Der Verzicht kann vollständig oder teilweise sein und mit einer Ausgleichszahlung, laufenden Leistungen oder sonstigen Gegenleistungen verknüpft werden; steuerliche und sozialrechtliche Folgen sind zu prüfen. Wichtige Risiken: Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, die im Vertrag ausdrücklich geregelt werden sollten; ferner sind Formmängel, Täuschung oder Druck als Anfechtungsgründe zu vermeiden. Nach Eintritt des Erbfalls lassen sich Pflichtteilsansprüche nur noch schwer dauerhaft ausschalten — eine einfache einseitige Verzichtserklärung ist dann in der Praxis meist unwirksam, während die Erbausschlagung innerhalb gesetzlicher Fristen eine andere Wirkung hat. Beispiel: Mutter M vereinbart mit Sohn S vor einem Notar einen vollständigen Pflichtteilsverzicht gegen sofortige Auszahlung von 50.000 € und monatliche Unterhaltsleistungen; nach M.s Tod kann S den Pflichtteil nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Vertrag ist angreifbar oder er wurde nicht ordnungsgemäß beurkundet.

Unsere Leistungen zum Pflichtteilsverzicht

  • Rechtliche Prüfung der Sach- und Rechtslage, Einschätzung der Durchsetzbarkeit eines Verzichts.
  • Entwurf und Verhandlung von Pflichtteilsverzichtsverträgen (vollständig/teilweise, Rücktritts- und Sanktionsklauseln).
  • Form- und Notaratskoordination: Sicherstellung der notariellen Beurkundung und rechtssicheren Gestaltung.
  • Regelung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen (Schenkungen, 10‑Jahres‑Frist) und Haftungsbeschränkungen.
  • Steuerliche und sozialrechtliche Abstimmung mit Steuerberater auf Wunsch.
  • Verhandlungsführung mit Pflichtteilsberechtigten und Ausgleichszahlungsberechnung.
  • Prozessvertretung bei Anfechtungen, Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen.
  • Beratung zu Alternativen: Erbausschlagung, Vermächtnisgestaltung, Erbvertrag.

Wir erstellen individuelle Vertragsentwürfe, begleiten die notarielle Beurkundung und vertreten Sie außergerichtlich sowie gerichtlich, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und die Vereinbarung durchsetzbar zu gestalten.

Stand: 23.09.2025

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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