Kann man den Versorgungsausgleich ausschließen?

Ja, der Versorgungsausgleich kann durch notariellen Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn keine grobe Benachteiligung vorliegt.

Haben die Ehepartner vor der Trennung keinen Versorgungsausgleich vereinbart, ist ein Verzicht darauf auch während des Scheidungsverfahrens noch möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass beide Ehegatten im Scheidungstermin jeweils durch einen Rechtsanwalt vertreten sind. Im Scheidungstermin erfolgt dann die Protokollierung des Verzichts. Zudem kann der Versorgungsausgleich durch notariellen Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss schriftlich erfolgen und notariell beurkundet werden. Ein typischer Fall: Ein Unternehmer und seine Ehefrau schließen vor der Eheschließung einen Ehevertrag, in dem sie den Versorgungsausgleich ausschließen, weil beide selbstständig arbeiten und privat vorsorgen. Wenn sich daran im Verlauf der Ehe nichts ändert und beide für das Alter ausreichend abgesichert sind, kann der Ausschluss wirksam bleiben. Das Familiengericht prüft bei der Scheidung jedoch immer, ob der Ausschluss rechtlich Bestand hat. Es hebt den Ausschluss auf, wenn eine evidente einseitige Benachteiligung besteht, etwa wenn ein Partner wegen Kinderbetreuung kaum Rentenansprüche erwerben konnte. Es empfiehlt sich daher, den Ausschluss regelmäßig auf Aktualität und Fairness zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Im Falle einer kurzen Ehe mit einer Dauer von weniger als drei Jahren oder bei Ehegatten, die ausländische Staatsbürger sind, findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt.

So unterstützt Sie unsere Kanzlei beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs

  • Individuelle Beratung: Wir prüfen Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation sowie Ihre Altersvorsorge gründlich.
  • Gestaltung rechtswirksamer Verträge: Wir entwerfen und verhandeln Eheverträge oder Scheidungsfolgenvereinbarungen, die den Ausschluss rechtssicher regeln.
  • Vertretung im Scheidungsverfahren: Im Fall einer Scheidung vertreten wir Sie gegenüber dem Familiengericht, prüfen die Anerkennung des Ausschlusses und wahren Ihre Interessen.
  • Langfristige Betreuung: Wir beraten laufend zur Anpassung bestehender Vereinbarungen bei veränderten Lebensumständen (z. B. Kinder, Krankheit, Karrierewechsel).
Stand: 10.04.2025

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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