Kann man einen Betreuer für das Erbe einsetzen?

Ja. Ist ein Erbe geschäftsunfähig oder nicht in der Lage, seine Nachlassangelegenheiten zu regeln, kann das Betreuungsgericht einen Betreuer mit Vermögenssorge bestellen; alternativ kommen ein Nachlasspfleger oder ein testamentarisch eingesetzter Testamentsvollstrecker in Betracht.

Wenn ein Erbe nicht selbst handlungsfähig ist (z. B. bei schwerer Demenz oder anderer geistiger Behinderung), kann das Betreuungsgericht auf Antrag einen Betreuer bestellen und seine Aufgaben gezielt auf die Vermögenssorge und damit auf Nachlassangelegenheiten beschränken. Der Betreuer verwaltet das Vermögen, kann über Bankkonten verfügen, Mieterträge einziehen und, mit der erforderlichen gerichtlichen Genehmigung, Immobilienverkäufe durchführen oder die Erbschaft ausschlagen bzw. annehmen (§ 1851 BGB). Unabhängig davon benennt ein Erblasser mit Testament oft einen Testamentsvollstrecker, der andere Befugnisse hat und nicht vom Betreuungsgericht bestellt werden muss; ist die Erbschaft ungeklärt oder besteht kein erreichbarer Erbe, kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger einsetzen, um den Nachlass zu sichern. Die Bestellung erfolgt nur nach Feststellung der Handlungsunfähigkeit, ist aufgabenbezogen und gerichtlich überwacht; bestimmte Geschäfte benötigen eine zusätzliche Gerichtsgenehmigung. Antragsteller sind meist Angehörige, Sozialamt oder das Nachlassgericht selbst; die Entscheidung orientiert sich an dem Schutzbedürfnis des Betroffenen und dem Interesse der Gläubiger und Erben.

Unsere Leistungen bei Betreuungs- und Nachlassangelegenheiten

  • Beratung zur Abgrenzung: Betreuer vs. Nachlasspfleger vs. Testamentsvollstrecker.
  • Prüfung der erforderlichen Vollmachten (Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Patientenverfügung).
  • Vertretung bei Anträgen an das Betreuungsgericht und das Nachlassgericht.
  • Formulierung und Einreichung von Anträgen zur Bestellung eines Betreuers oder Nachlasspflegers.
  • Einholung gerichtlicher Erlaubnisse für Immobilienverkäufe, Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft.
  • Durchführung und Überwachung von Nachlassverwaltungen; Abstimmung mit Banken, Grundbuchamt, Notaren und Behörden.
  • Vertretung gegenüber Miterben, Gläubigern und Sozialträgern; Konfliktlösung und, falls nötig, streitige Erbfälle.

Wir übernehmen sowohl die rechtliche Gesamtkoordination als auch einzelne Schritte auf Wunsch; kontaktieren Sie uns für eine Fallprüfung.

Stand: 25.09.2025

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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