Kann man ins Gefängnis kommen wegen Verkehrsdelikten?

Ja. Bei schweren Verkehrsdelikten (z. B. fahrlässige Tötung, schwere Straßenverkehrsgefährdung, Trunkenheit am Steuer mit Unfall) sind Freiheitsstrafen möglich, oft aber Geldstrafen, Fahrverbote oder Bewährungsstrafen.
Im deutschen Strafrecht können Verkehrsverstöße sowohl als Ordnungswidrigkeiten (Bußgeld, Punkte, Fahrverbot) als auch als Straftaten verfolgt werden. Typische Straftatbestände mit möglichen Freiheitsstrafen sind fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) und Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB). Strafmaße reichen — je nach Tatbild und Vorstrafen — von Geldstrafen über Bewährungsstrafen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen; bei fahrlässiger Tötung sind z. B. Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren möglich. Entscheidende Faktoren sind Schuldform (Fahrlässigkeit vs. Vorsatz), Alkoholisierung, Flucht oder unterlassene Hilfeleistung, Vorstrafen und die Schwere der Folgen für Opfer. Häufig wird Haft durch Bewährung ersetzt, in schweren Fällen oder bei Wiederholung kann aber auch tatsächliche Haft angeordnet werden. Zusätzlich drohen zivilrechtliche Schadenersatzansprüche sowie administrative Maßnahmen wie Führerscheinentzug und Sperrfristen.

Leistungen

Wir unterstützen Mandanten konkret bei allen straf- und verkehrsrechtlichen Folgen eines Verkehrsvorfalls:

  • Erstberatung und Einschätzung der Lage (Strafvorwurf, drohende Folgen, Fristen).
  • Akteneinsicht, Prüfung von Ermittlungsmaßnahmen und Beweismitteln.
  • Beauftragung und Koordination von Gutachtern (Unfallrekonstruktion, Toxikologie, Verkehrspsychologie).
  • Erstellung fundierter Verteidigungsschriften, Einlegung von Rechtsmitteln und Verhandlung beim Gericht.
  • Verhandeln mit Staatsanwaltschaft zur Strafmilderung oder Verfahrenseinstellung; Ziel: Vermeidung von Haft, Reduzierung von Sanktionen, Erhalt des Führerscheins.
  • Begleitung bei Nebenfolgen: zivilrechtliche Schadenersatzforderungen, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, Nachschulungen und verkehrspsychologische Gutachten.
Stand: 01.10.2025

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab –
und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Aktuelle BGH-Urteile bestätigen:
Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig,
bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.

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