Muss man den Pflichtteil versteuern?
Der Pflichtteil unterliegt als "Erwerb von Todes wegen" gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. Ob Steuer anfällt, richtet sich nach Freibetrag und Steuerklasse nach dem ErbStG. Liegt der erhaltene Betrag über dem Freibetrag, werden die erbschaftsteuerlichen Sätze fällig.
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers und ist steuerlich ein Erwerb von Todes wegen; daher bemisst sich die Besteuerung nach dem Erbschaftsteuergesetz. Maßgeblich für die Erbschaftsteuer ist der Wert des erhaltenen Pflichtteils. 4. "Beispiel: Nachlass netto €450.000, ein enterbtes Kind hat Anspruch auf die Hälfte (§ Pflichtteil = 50 %) = €225.000; da der Freibetrag des Kindes €400.000 beträgt, fällt in diesem Fall keine Erbschaftsteuer an." ➔ Beispiel: Ein enterbtes Kind hat Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe von €225.000; da der Freibetrag des Kindes €400.000 beträgt, fällt in diesem Fall keine Erbschaftsteuer an. Persönliche Freibeträge (z. B. Kinder €400.000, Ehegatten €500.000; Stand üblich) und die Steuerklasse des Empfängers entscheiden, ob und wie viel Steuer zu zahlen ist. Zusätzliche Besonderheit: Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren erhöhen gegebenenfalls die Bemessungsgrundlage. Beispiel: Nachlass netto €450.000, ein enterbtes Kind hat Anspruch auf die Hälfte (§ Pflichtteil = 50 %) = €225.000; da der Freibetrag des Kindes €400.000 beträgt, fällt in diesem Fall keine Erbschaftsteuer an. Überschreitet der Pflichtteil den Freibetrag, wird auf den übersteigenden Betrag der entsprechende Steuersatz nach Steuerklasse angewandt.
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