Wann brauche ich eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos?
Eine Einwilligung ist erforderlich, sobald erkennbare Personen auf Fotos abgebildet sind und kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand greift, etwa bei Versammlungen oder Personen der Zeitgeschichte.
Nach § 22 KunstUrhG dürfen Fotos von erkennbaren Personen nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung veröffentlicht werden. Eine Ausnahme besteht nach § 23 KunstUrhG bei Aufnahmen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, bei öffentlichen Versammlungen oder wenn die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint. Ein konkreter Fall: Ein Unternehmen veröffentlicht auf seiner Website ein Teamfoto der Mitarbeitenden. Auch wenn das Foto im beruflichen Kontext erstellt wurde, ist vor der Veröffentlichung eine schriftliche Einwilligung der Abgebildeten erforderlich, da keine der gesetzlichen Ausnahmen greift. Wird diese Einwilligung nicht eingeholt, können Betroffene Unterlassung, Schadensersatz oder Löschung fordern. Besonders relevant ist dies auch im Social-Media-Bereich, wo Fotos schnell und weitreichend verbreitet werden. Bei Minderjährigen ist zudem die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Beweislast für das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung liegt beim Verantwortlichen, nicht beim Abgebildeten.
Unsere Unterstützung beim Thema Fotoveröffentlichung
Unsere Kanzlei berät Sie umfassend zur rechtssicheren Veröffentlichung von Fotos im Internet und im Printbereich. Wir unterstützen Sie dabei:
- Einwilligungen rechtssicher zu formulieren und zu dokumentieren
- gesetzliche Ausnahmetatbestände realistisch einzuschätzen
- Risiken einer Veröffentlichung zu prüfen und zu minimieren
- bei der Abwehr von Abmahnungen und der Durchsetzung Ihrer Rechte, wenn Bilder unerlaubt verwendet wurden
Besonders Unternehmen, Agenturen und Influencer profitieren von unserer spezialisierten Beratung im Internetrecht und Urheberrecht. Wir bieten praxisnahe Lösungen – schnell, präzise und rechtssicher.
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