Wann darf die Miete erhöht werden?
Eine Mieterhöhung ist in der Regel bei Staffelmietvereinbarung, nach Modernisierung oder bei Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete möglich. Sie setzt bestimmte Fristen, formelle Anforderungen und Begründungen voraus. Ohne diese Voraussetzungen ist eine Erhöhung unwirksam.
Eine Mieterhöhung nach § 558 BGB zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete ist zulässig, wenn die bisherige Miete seit 15 Monaten unverändert ist. Die Kappungsgrenze von maximal 20% (bzw. 15% in angespannten Märkten) innerhalb von drei Jahren ist zu beachten. Das formelle Mieterhöhungsverlangen muss schriftlich erfolgen (§ 558a BGB). Erhöhungen wegen Modernisierungsmaßnahmen (§ 559 BGB) dürfen jährlich höchstens 8% der für die Wohnung aufgewendeten Kosten betragen. Beispiel: Ein Vermieter will nach energetischer Sanierung die Miete erhöhen und kündigt dies schriftlich unter Vorlage der Kostenaufstellung an. Die Zusatzbelastung darf jährlich 8% dieser Investition nicht übersteigen und muss transparent dargelegt werden. Fristlose oder unbegründete Erhöhungen sind unzulässig.
Unsere Leistungen bei Mieterhöhungen
- Prüfung der Rechtmäßigkeit und Form des Mieterhöhungsverlangens
- Erstellung und Prüfung von Begründungen (Mietspiegel, Vergleichswohnungen, Modernisierungskosten)
- Beratung zu Kappungsgrenze und Fristen
- Vertretung in Verhandlungen sowie außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren
- Individuelle Gestaltung von Mietverträgen mit Staffelmiete oder Indexmiete
- Schutz vor unberechtigten Mieterhöhungen
Wir begleiten Mieter und Vermieter im gesamten Erhöhungsprozess und setzen Ihre Interessen umfassend durch.
Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
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