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Wann darf ich Newsletter versenden?

Newsletterversand ist nur mit nachweisbarer Einwilligung (z. B. Double-Opt-In) erlaubt, es sei denn, es greift eine Ausnahme nach § 7 UWG.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) stellt die Zusendung von Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung dar. Vor dem Versand muss die Zustimmung mittels Double-Opt-In-Verfahren eingeholt werden. Ohne Einwilligung ist der Versand unzulässig und kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen gemäß § 7 Abs. 3 UWG: Versand darf erfolgen, wenn die E-Mailadresse im Rahmen eines Kaufs erhoben wurde, Werbung nur für ähnliche Produkte erfolgt, der Kunde nicht widersprochen hat und über sein Widerspruchsrecht informiert wurde. Beispiel: Ein Online-Shop verschickt Newsletter an Kunden, die beim Kauf eines Produkts ihre E-Mailadresse angegeben haben. Der Shop weist im Bestellprozess auf mögliche Werbung hin und bietet eine Abmeldung an. Diese Praxis ist zulässig – aber nur, wenn alle vier Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind. Wird ein Newsletter hingegen an eine beliebige E-Mailadresse ohne vorherige Einwilligung verschickt, drohen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände.

Unsere Leistungen beim rechtssicheren Newsletter-Versand

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres E-Mail-Marketings. Wir prüfen bestehende Verfahren und entwickeln mit Ihnen eine rechtskonforme Lösung.

  • Prüfung und Erstellung von Einwilligungs- und Double-Opt-In-Verfahren
  • Beratung zu Ausnahmetatbeständen nach § 7 Abs. 3 UWG
  • Gestaltung von Einwilligungstexten und Datenschutzhinweisen
  • Reaktion auf Abmahnungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Newsletterversand
  • Datenschutzrechtliche Prüfung nach DSGVO

Kontaktieren Sie uns zur rechtssicheren Umsetzung Ihres E-Mail-Marketings und vermeiden Sie kostspielige Fehler.

Stand: 27.03.2026

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab –
und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Aktuelle BGH-Urteile bestätigen:
Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig,
bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.

Viele Hersteller und Zulieferer bauen Stellen ab oder bieten kurzfristig Aufhebungsverträge an.
Kündigungen, Abfindungsangebote und Vertragsänderungen enthalten häufig Klauseln, die zu erheblichen Nachteilen führen können.

Unterschreiben Sie nichts!

Unsere Experten von LUTZ Rechtsanwälte können Sie beraten und prüfen ob:

  • die Kündigung rechtlich haltbar ist
  • Abfindungsansprüche realistisch zu steigern sind
  • Bonuszahlungen, Schichtzulagen oder Überstunden korrekt berücksichtig wurden
  • interne Weiterbeschäftigung möglich gewesen wäre

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