Wann greift die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn kein wirksames Testament oder Erbvertrag vorhanden ist. Sie bestimmt nach den Vorschriften des BGB (Ordnungen der Verwandten, Ehegatten-/Lebenspartnerrechte) wer Erbe wird und in welchen Quoten. Relevante Regeln finden sich in den §§ 1924 ff. BGB.

Die gesetzliche Erbfolge ordnet die Vermögensübertragung des Verstorbenen nach klaren Rang- und Quoteprinzipien, wenn keine letztwillige Verfügung existiert. Zuerst treten die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel) ein. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, folgen Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister des Verstorbenen). Leben zur Zeit des Erbfalls beide Eltern noch, erben deren Kinder (Geschwister des Verstorbenen) nichts. Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner erhält eine gesetzliche Quote, die vom Güterstand abhängt (bei Zugewinngemeinschaft z. B. pauschal zusätzlicher Zugewinnausgleich, dadurch häufig 1/2 der Erbmasse). Beispiel: Frau M. stirbt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hinterlässt Ehemann sowie zwei Kinder; der Ehemann erhält 1/2 der Erbmasse (1/4 gesetzliche Quote + 1/4 Zugewinnausgleich), die Kinder teilen die restlichen 1/2 je 1/4. Weitere wichtige Aspekte sind die Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft, die Geltendmachung des Pflichtteils durch gesetzliche Erben trotz Testament sowie die Beantragung eines Erbscheins zur Legitimation. Komplexe Familiensituationen, Schulden des Nachlasses oder internationale Bezüge erfordern fachliche Prüfung.

Unsere Leistungen bei gesetzlicher Erbfolge

  • Prüfung des Erbfalls: Feststellung, ob gesetzliche Erbfolge greift (Existenz von Testament/Erbvertrag).
  • Ermittlungen: Erbenfeststellung, Stammbaum-Recherche, Klärung Güterstand und Nachlassvermögen.
  • Durchsetzung/Abwehr: Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen, Vertretung bei Erbausschlagung.
  • Erbschein & Formalien: Antragsstellung beim Nachlassgericht, Ausstellung von Vollmachten und Kontobeilegungen.
  • Erbauseinandersetzung: Verhandlung, Vergleichsabschluss, Durchsetzung von Ausgleichs- und Teilungsansprüchen; notfalls prozessuale Vertretung.
  • Gestaltung: Beratung zur Vermeidung künftiger gesetzlicher Erbfolge (Testament/Erbvertrag, Pflichtteilsplanung).
Stand: 23.09.2025

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Zurück

Individuelle Beratung - Ihre Experten bei LUTZ Rechtsanwälte

Rückruf anfordern!

Datenschutzhinweis.

Mit "Senden" erfolgt eine Übermittlung der eingegebenen Daten an unsere Kanzlei. Die Daten speichern und verwenden wir ausschließlich für den im Formular angegebenen Zweck.
Die vollständigen Datenschutzbestimmungen finden Sie hier.

Bitte addieren Sie 5 und 5.
© LUTZ Rechtsanwälte, all rights reserved
Einstellungen gespeichert
Datenschutzeinstellungen

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen.

Technisch erforderliche Cookies werden immer geladen.
Shift+Alt+A ESC to Close
Bedienungshilfen
Shift + Alt + I

Rechtsgebiete

Aktuelle Schwerpunkte

Kanzlei

Zusätzlich unterstützen uns weitere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bei der Bearbeitung unserer Mandate. Diese langjährige Zusammenarbeit und das fundierte Fachwissen aller in der Kanzlei LUTZ Rechtsanwälte tätigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen helfen uns, sämtliche Rechtsbereiche vollumfänglich, spezialisiert und dennoch persönlich abzudecken.

Das sind wir

Aktuelles

Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab –
und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Aktuelle BGH-Urteile bestätigen:
Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig,
bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.

You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly.