Wann ist ein Hacking-Angriff strafbar?
Ein Hacking-Angriff ist strafbar, wenn jemand sich oder einem anderen unbefugt Zugang zu Daten verschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen unberechtigten Zugriff besonders gesichert sind. (§ 202a StGB). Auch das Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten ist strafbar (§§ 202b, 202c, 303a, 303b StGB).
Ein Hacking-Angriff ist nach deutschem Strafrecht insbesondere dann strafbar, wenn unbefugt auf besonders gesicherte Daten zugegriffen oder deren Schutz überwunden wird (§ 202a StGB). Auch das Ausspähen von Daten (§ 202b StGB) sowie das Abfangen von Daten (§ 202b StGB) stellt eine Straftat dar. Die Manipulation, Löschung oder Veränderung von Daten fällt unter den Datenveränderungsparagrafen (§ 303a StGB), während die Funktionsstörung von IT-Systemen § 303b StGB betrifft (Computersabotage). Beispiel: Eine Person hackt sich mithilfe einer Phishing-E-Mail in das geschützte Online-Portal eines Unternehmens ein, um interne Dokumente auszulesen. Trotz fehlenden wirtschaftlichen Schadens erfüllt bereits der unbefugte Zugang den Tatbestand des § 202a StGB. Wird die Handlung mittels spezieller Hacking-Tools vorbereitet, kann bereits deren Besitz strafbar sein (§ 202c StGB).
Unsere Unterstützung bei Hacking-Fällen
Als Kanzlei für Internetrecht unterstützen wir Mandanten bei rechtlichen Fragen rund um Hacking-Angriffe, sowohl auf Täter- als auch auf Geschädigtenseite.
- Strafrechtliche Bewertung: Analyse, ob ein Verhalten unter die §§ 202a bis 303b StGB fällt.
- Rechtsvertretung für Betroffene: Strafanzeige, Beweissicherung, Schadensersatzansprüche.
- Verteidigung bei Ermittlungen: Unterstützung bei Hausdurchsuchung, Untersuchungshaft, Anklageverteidigung.
- Prävention & Compliance: Beratung zur rechtssicheren IT-Security, Forensik und Datensicherung.
Sie erhalten eine fundierte Einschätzung, individuelle Verteidigungs- oder Schutzstrategien und proaktive rechtliche Begleitung.
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