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Wann verjähren Ansprüche aus einer Markenverletzung?

Ansprüche aus Markenverletzung verjähren grundsätzlich nach 3 Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Verletzte Kenntnis von der Verletzung hatte oder hätte haben können (§ 20 MarkenG, §§ 195, 199 BGB). Ohne Kenntnis greift eine absolute Verjährung (regelmäßig 10 Jahre ab Entstehung; in besonderen Fällen (Verjährung von Schadensersatz) Höchstfrist: 30 Jahre).

Für markenrechtliche Ansprüche gelten die regelmäßigen Verjährungsregeln des BGB: 3 Jahre (§ 195 BGB) ab Jahresende (§ 199 Abs. 1 BGB), sobald der Markeninhaber von der konkreten Verletzung Kenntnis erlangt (oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste). Daneben begrenzt eine absolute Verjährung die Durchsetzung: regelmäßig 10 Jahre ab Entstehung (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB), in Ausnahmefällen (z. B. bestimmte deliktische Konstellationen) 30 Jahre (§ 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Fallbeispiel: Ein Händler bietet seit Mai 2020 unter einem verwechslungsfähigen Zeichen Produkte an. Der Markeninhaber entdeckt dies im August 2022 eindeutig und kann den Händler identifizieren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des 31.12.2022 und endet am 31.12.2025. Verjährung kann zudem durch Klageerhebung oder Mahnbescheid gehemmt werden.

Wie wir bei Verjährung und Markenverletzung unterstützen

  • Fristen- und Anspruchscheck: Einordnung, welche Ansprüche (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung, Rückruf) betroffen sind und ab wann die Kenntnis- bzw. absolute Verjährung läuft.
  • Beweissicherung: Dokumentation von Online-Angeboten, Screenshots, Testkäufe, Zuordnung von Marketplace-Accounts zur Person des Verletzers zur belastbaren Kenntnis- und Zeitachsenbildung.
  • Strategie gegen Fristablauf: Auswahl geeigneter Maßnahmen zur Hemmung (Klage, Mahnbescheid) und zur schnellen Unterbindung (einstweilige Verfügung/Unterlassungserklärung).
  • Durchsetzung & Abwehr: Abmahnung, Verhandlungen, gerichtliche Durchsetzung; auf Gegenseite Prüfung von Einreden (Verjährung, Verwirkung) und Minimierung von Kostenrisiken.
  • Schadensberechnung: Aufbereitung der Grundlagen (Lizenzanalogie, Herausgabe Verletzergewinn, konkreter Schaden) und Umsetzung über Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche.
Stand: 20.05.2026

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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