Was bedeutet „Einrede der Vorausklage“ (§ 771 BGB)?
Die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) erlaubt einem Bürgen, die Befriedigung des Gläubigers zu verweigern, solange der Gläubiger nicht nachweist, dass er erfolglos versucht hat, die Hauptschuld beim Hauptschuldner einzutreiben.
Die Einrede der Vorausklage gibt Bürgen ein gesetzliches Recht, die Zahlung an den Gläubiger zunächst zu verweigern, bis dieser nachweisen kann, dass eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner erfolglos geblieben ist oder Aussichtslosigkeit besteht. Beispiel: Ein Unternehmer übernimmt eine Bürgschaft für einen Kredit eines Geschäftspartners. Der Kreditnehmer zahlt nicht. Bevor die Bank den Bürgen in Anspruch nehmen kann, muss sie zunächst gegen den Hauptschuldner vollstrecken. Erst wenn etwa eine Zwangsvollstreckung scheitert (z.B. weil beim Hauptschuldner nichts pfändbar ist), entfällt die Einrede – der Bürge muss leisten. Die Einrede schützt den Bürgen davor, vor dem Hauptschuldner zur Kasse gebeten zu werden, kann jedoch abbedungen werden (z.B. bei selbstschuldnerischer Bürgschaft). Sie ist nicht anwendbar, wenn der Hauptschuldner insolvent ist oder die Vollstreckung aus anderen Gründen offensichtlich keinen Erfolg hätte.
Unsere Unterstützung bei der Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB)
Prüfung und Beratung: Wir prüfen, ob und wie die Einrede im konkreten Fall greift und beraten Bürgen über ihre Rechte und Pflichten.
Durchsetzung der Einrede: Wir vertreten Sie gegenüber Banken und Gläubigern, machen die Einrede geltend und verteidigen Sie gegen unberechtigte Inanspruchnahmen.
Vertragsprüfung: Analyse und Überprüfung von Bürgschaftserklärungen auf mögliche Ausschlüsse der Einrede (z.B. selbstschuldnerische Bürgschaft).
Begleitung bei Vollstreckungsmaßnahmen: Beratung im Falle von Zwangsvollstreckung und Unterstützung bei der strategischen Abwehr oder Verhandlung optimaler Lösungen.
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Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab – und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Aktuelle BGH-Urteile bestätigen: Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig, bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.