Was bedeutet „Vier-Monats-Frist" beim Fahrverbot?

Die „Vier-Monats-Frist" ist eine Sonderregelung für Ersttäter eines Fahrverbots. Dies bedeutet, dass das Fahrverbot innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids angetreten werden kann. Die Frist von vier Monaten gilt nur für Ersttäter, gegen den in den vergangenen zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde. Sie dürfen den Beginn des Fahrverbots selbst bestimmen, muss jedoch dieser innerhalb der Vier-Monats-Frist ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids liegen. Für Wiederholungstäter wird das Fahrverbot mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids wirksam (§ 25 StVG).

Die Frist von vier Monaten gilt nur für Ersttäter, gegen den in den vergangenen zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde. Sie dürfen den Beginn des Fahrverbots selbst bestimmen, muss jedoch dieser innerhalb der Vier-Monats-Frist ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids liegen. Für Wiederholungstäter wird das Fahrverbot mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids wirksam (§ 25 StVG).

Unsere Leistungen bei Fragen zur Vier‑Monats‑Frist und Fahrverboten

  • Einlegung von Rechtsmitteln.
  • Prüfung und Beurteilung der Erfolgsaussichten von Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide und Fahrverbote.
  • Verhandlung mit Behörden zur Einflussnahme auf den Zeitraum des Fahrverbots, unter Berücksichtigung beruflicher und familiärer Verpflichtungen.
  • Vertretung und Unterstützung bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr von Fahrverboten.

 

Stand: 01.10.2025

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