Was bedeutet Zugewinnausgleich im Erbrecht?
Gemäß § 1371 Abs. 1 BGB ist im Falle der Beendigung einer Zugewinngemeinschaft durch den Tod des Erblassers ein Ausgleich des Zugewinns vorgesehen, sofern der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war.
Der Ausgleich des Zugewinns erfolgt durch eine Erhöhung des Erbteils des Ehegatten um ein weiteres Viertel. Wird der überlebende Ehegatte beispielsweise aufgrund einer Ausschlagung nicht gesetzlicher Erbe, kann er den Ausgleich des Zugewinns nach den §§ 1373 ff. verlangen. In diesem Fall wird die Differenz zwischen dem jeweiligen Anfangsvermögen und dem Endvermögen beider Ehegatten ermittelt. Die hälftige Differenz steht dem Ehegatten zu, der sich in einer finanziell schlechteren Situation befindet.
Leistungen der Kanzlei zum Zugewinnausgleich im Erbrecht
- Berechnung & Wertermittlung: Ermittlung von Anfangs- und Endvermögen, Einrechnung von Schulden, Schenkungen und Kapitalanlagen.
- Prüfung von Eheverträgen: Analyse, ob und wie ein Ehevertrag den Zugewinnausgleich modifiziert oder ausschließt.
- Erbfallmanagement: Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs gegenüber den Erben, Forderungsdurchsetzung und Abstimmung mit Erbteilen.
- Verhandlung & Vergleich: Vertretung in Verhandlungen mit Miterben, Ausarbeitung von Vergleichsvereinbarungen zur Nachlassregelung.
- Prozessvertretung: Klageerhebung und Verteidigung in streitigen Fällen vor Gericht sowie vorbereitende Gutachtensbeauftragung.
- Vorsorge & Gestaltung: Beratung zu Eheverträgen und erbrechtlichen Verfügungen, um spätere Zugewinnausgleichskonflikte zu vermeiden.
Wir übernehmen die vollständige Dokumentenaufbereitung, berechnen die Ansprüche transparent und vertreten Sie außergerichtlich oder gerichtlich; bei Bedarf koordinieren wir Sachverständige und Steuerberater, um rechtssichere und wirtschaftlich optimale Lösungen zu erreichen.
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