Was erben Enkelkinder?

Enkelkinder erben nur, wenn ihr Elternteil (ein Kind des Erblassers) vorverstorben ist; sie treten dann nach dem Prinzip der gesetzlichen Repräsentation in dessen Erbteil. Durch Testament können Enkel ausdrücklich bedacht oder ausgeschlossen werden; ein Pflichtteilsanspruch besteht nur, wenn der dazwischenstehende Abkömmling bereits verstorben ist.

Nach der gesetzlichen Erbfolge vertreten Enkelkinder ihr bereits verstorbenes Elternteil und erhalten den Anteil, der dem Elternteil zugestanden hätte (Repräsentation, §1924 BGB). Beispiel: Ein Erblasser hatte drei Kinder; eines ist vorverstorben und hinterließ zwei Kinder (Enkel). Bei gesetzlicher Erbfolge würde der Nachlass zu dritt auf die Kinderzweige verteilt; der Anteil des vorverstorbenen Kindes (1/3) wird zwischen den beiden Enkeln zu gleichen Teilen geteilt, sodass jeder Enkel 1/6 des Nachlasses erhält. Ohne vorverstorbenes Elternteil haben Enkel keine eigene gesetzliche Erbquote. Ein Testament kann Enkel ausdrücklich zu Erben einsetzen oder ihnen Vermächtnisse zuweisen; auch eine Enterbung ist möglich, führt aber nicht zwangsläufig zum Wegfall des Pflichtteils, falls ein Pflichtteilsberechtigter betroffen wäre. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch und bemisst sich in der Regel nach der Hälfte der gesetzlichen Erbquote; Enkel erwerben ihn nur, wenn der unmittelbare Abkömmling, der Pflichtteilsberechtigt wäre, bereits verstorben ist. Komplexe Konstellationen (Ehegattenquote, Erbengemeinschaft, Enterbung, Pflichtteilsverzicht) sollten berechnet und rechtlich geprüft werden.

Unsere Leistungen

Wir unterstützen Sie konkret bei allen Fragen rund um das Erbrecht von Enkelkindern:

  • Prüfung der Erbfolge und Berechnung gesetzlicher Erb- und Pflichtteilsquoten unter Berücksichtigung vorverstorbenen Abkömmlingen;
  • Ausarbeitung und Prüfung von Testamenten, Erbverträgen und Vermächtnissen zur gezielten Einbeziehung oder Ausschließung von Enkeln;
  • Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und Geltendmachung von Auskunfts- und Wertermittlungsrechten gegenüber Erben;
  • Vertragsgestaltung (Erbauseinandersetzungsverträge, Pflichtteilsverzicht, Vermächtnisvereinbarungen) und notariell begleitete Lösungen;
  • Vertretung vor Gericht bei Erbstreitigkeiten und Mediation zwischen Erben.
Stand: 25.09.2025

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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