Was gilt als Arbeitszeit?
Zur Arbeitszeit zählt alles, was auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgt oder für die Arbeit notwendig ist – dazu gehören auch vorbereitende Maßnahmen wie das Anziehen von Arbeitskleidung oder das Hochfahren des Computers.
Die Arbeitszeit beginnt grundsätzlich mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit am Arbeitsplatz. Das bedeutet, dass der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer sich auf seine Arbeit vorbereitet oder notwendige Schritte unternimmt, um mit der Arbeit zu beginnen, bereits zur Arbeitszeit gehören kann.
Bei einem Bürojob beginnt die Arbeitszeit beispielsweise mit dem Hinsetzen am Schreibtisch. Das Hochfahren des Computers zählt ebenfalls zur Arbeitszeit, da es eine notwendige Voraussetzung für die Arbeit ist. In bestimmten Fällen können auch vorbereitende Tätigkeiten vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn zur Arbeitszeit gehören – etwa das Anlegen spezieller Arbeitskleidung, wenn dies für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist.
Die Arbeitszeit endet mit dem Abschluss der letzten arbeitsbezogenen Handlung. Sollte der Arbeitgeber verlangen, dass nach der eigentlichen Arbeit noch bestimmte Tätigkeiten erledigt werden (z. B. das Aufräumen eines Arbeitsplatzes oder das Dokumentieren von Arbeitsvorgängen), zählen diese ebenfalls zur Arbeitszeit. Auch nach der Arbeit können Tätigkeiten zur Arbeitszeit gehören – etwa, wenn nach starker Verschmutzung durch die Arbeit ein Waschen oder eine Reinigung notwendig ist, um den Arbeitsplatz oder sich selbst wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Unsere Unterstützung im Bereich Arbeitszeiten und Arbeitszeitgesetz
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Gemeinsam sichern wir Ihre Rechte als Arbeitnehmer – transparent, effektiv und immer im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen.
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