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Was gilt bei Überhang von Ästen?

Überhängende Äste eines Baumes dürfen vom Nachbarn grundsätzlich gekürzt werden, wenn der Eigentümer nach Aufforderung nicht selbst tätig wird (§ 910 BGB). Voraussetzung ist, dass dem Eigentümer zuerst eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt wurde. Die Maßnahme muss fachgerecht erfolgen und darf das Grundstück nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Ein häufiger Streitfall: Vom Nachbargrundstück ragen Äste über die Grundstücksgrenze und beeinträchtigen die Nutzung - etwa durch Verschattung, Laubfall oder Behinderung des Zugangs. Nach § 910 BGB (sog. Selbsthilferecht) kann der betroffene Grundstückseigentümer verlangen, dass der Baum- oder Strauchbesitzer die überhängenden Äste entfernt. Kommt der Eigentümer nach schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht nach, ist der Nachbar berechtigt, die Äste eigenhändig zurückzuschneiden. Beispiel: Herr A bittet Nachbar B schriftlich, überragende Äste einer Eiche bis zum 31.03. zu beseitigen. B reagiert nicht. Ab 01.04. darf Herr A die Äste abschneiden, muss dabei aber naturschutzrechtliche Bestimmungen (Schnittzeiten, Artenschutz) beachten und darf das Baumwohl nicht gefährden. Einschränkungen gelten durch kommunale Baumschutzsatzungen sowie Naturschutzgesetze.

Unsere Unterstützung beim Überhang von Ästen

  • Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen: Wir analysieren die konkrete Sachlage und beraten zu den rechtlichen Möglichkeiten nach § 910 BGB und örtlichen Vorschriften.
  • Fristsetzung & Kommunikation: Erstellung rechtssicherer Aufforderungsschreiben an den Nachbarn, inklusive Fristsetzung und Dokumentation.
  • Beratung zur Durchführung: Konkrete Anweisungen zur fachgerechten Beseitigung, Berücksichtigung von Naturschutzrecht und kommunalen Satzungen.
  • Vertretung in Streitfällen: Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen; Vermeidung teurer Auseinandersetzungen durch Mediation.
Stand: 16.03.2026

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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